Umsatzsteuer und Piraterie

Piraten in ihrer modernen Form treten insbesondere am Horn von Afrika oder dem Chinesischen Meer in Erscheinung. Dass sich jetzt die Bayern in steuerlicher Sicht damit beschäftigen, ist ungewöhnlich.

Das Bayerisch Landesamt für Steuern führt in seiner Verfügung vom 16.04.2012 (S 7155.2.1 – 2/9 St 33) Folgendes aus:

Auf Kreuzfahrtschiffen wird für bestimmte Routen eine bewaffnete Sicherheitsbegleitung eingesetzt, zu deren Aufgaben z.B. die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen an Bord, das Briefing bzw. Training der Schiffsbesatzung und die bewaffnete Abwehr von Piratenangriffen gehört.

Nach den weiteren Ausführungen des Landesamtes erfüllt das Leistungspaket Bereitstellung einer bewaffneten Sicherheitsabteilung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die Seeschifffahrt. Diese Leistungen von Sicherheitsdiensten unterliegen also nicht der deutschen Umsatzsteuer.

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