Bilanzierung von Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen nach dem BilMoG

Für alle nach dem 31.12.2009 beginnenden Wirtschaftsjahre gelten für die Handelsbilanz die durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) modifizierten Bilanzierungsregelungen. Ziel des Gesetzes war es, die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches der internationalen Rechnungslegung anzunähern. Dies betraf insbesondere die Bilanzierung von Pensionszusagen und von ähnlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern. Die entsprechenden Änderungen und Folgen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

1. Bilanzierung der Verpflichtungen

Für Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Pensionszusagen und ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Altersteilzeitverpflichtungen, Wertkonten) sind Rückstellungen in der Handelsbilanz zu bilden. Durch das BilMoG wurden Vorschriften zur realistischeren Bewertung dieser eingeführt. Demnach ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag künftiger Verpflichtungen am Bilanzstichtag auszuweisen. Ein konkretes Bewertungsverfahren wird nicht vorgeschrieben, allerdings ist das vom Unternehmen gewählte Bewertungsverfahren im Anhang zur Bilanz anzugeben. Bei Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist der spätere Erfüllungsbetrag mit einem von der Bundesbank vorgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen. Die Höhe des Zinssatzes ist von der Laufzeit der Verpflichtung abhängig, wobei man aus Vereinfachungsgründen eine durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen von 15 Jahren unterstellen kann. Bei der Bestimmung des späteren Erfüllungsbetrages sind auch künftige Lohn- Preis- und Personalentwicklungen entsprechend zu berücksichtigen. Somit müssen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen laufender Renten bei der Rückstellungsbildung beachtet werden.

Der zuvor nicht vorgesehene Rückgriff auf einen marktnahen Zinssatz zur Abzinsung der Erfüllungsbeträge sowie die Dynamisierung der Erfüllungsbeträge führen im Jahr der Erstanwendung der BilMoG-Vorschriften zu teilweise erheblichen Erhöhungen der Rückstellungsbeträge in der Bilanz. Um diese Bewertungssprünge abzufedern, lässt das Gesetz eine Verteilung der Bewertungserhöhungen auf 15 Jahre zu. Die in der Bilanz noch nicht vorgenommene Erhöhung ist im Anhang anzugeben.

Durch das BilMoG wurde darüber hinaus eine sehr begrüßenswerte Vereinfachung in der Bewertung von Verpflichtungen eingeführt. Ist die Höhe der Zusage an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden, so können die Rückstellungen für Pensionszusagen und für vergleichbare Verpflichtungen vereinfachend mit dem Zeitwert dieser Papiere angesetzt werden, wenn der Zeitwert den (abgezinsten) Mindestwert der Zusage übersteigt. Obwohl weder im Gesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt noch in der Begründung angesprochen, gilt diese Bewertungsvereinfachung in analoger Anwendung auch für Zusagen mit kongruenter Versicherungsrückdeckung.

2. Bewertung des Rückdeckungsvermögens und Saldierung

Wenn ein bestimmtes Vermögen vom Unternehmen ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen gehalten wird (Deckungsvermögen), so ist dieses abweichend von den allgemeinen Bewertungsregelungen mit dem Zeitwert anzusetzen. Der Zeitwertansatz kann in der Gewinn- und Verlust (GuV)-Rechnung dann zu Schwankungen in der Ertragslage des Unternehmens führen, wenn es nicht zu einer Saldierung aus Deckungsvermögen und Rückstellungen kommt.

Eine solche Saldierung zwischen dem Deckungsvermögen und den Rückstellungen in der Bilanz sowie zwischen den Wertschwankungen des Deckungsvermögens und dem Zinsaufwand aus den Verpflichtungen in der GuV-Rechnung ist zwingend durchzuführen, wenn das Deckungsvermögen dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger des Unternehmens entzogen ist. Die Saldierung kann zu einem Verpflichtungsüberhang führen. Abweichend vom traditionellen Imparitätsprinzip der Bilanzierung, wonach noch nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, kann auch nach Saldierung ein Überhang des Deckungsvermögens über die Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen sein, der allerdings in einem gesonderten Posten anzugeben ist. Bei wertpapiergebundenen Zusagen kommt es regelmäßig zu einer kompletten Saldierung, da Deckungsvermögen und Rückstellungen mit dem Zeitwert anzusetzen sind.

3. Treuhand- und Verpfändungsmodelle

Voraussetzung der Saldierung ist, dass das zur Erfüllung der Verpflichtung gebildete Vermögen ausschließlich diesem Zweck vorbehalten ist und das Vermögen dem Zugriff der allgemeinen Unternehmensgläubiger entzogen ist. Diese Voraussetzungen treffen sowohl für Treuhandmodelle in der Ausgestaltung so genannter Contractual Trust Arrangements (CTA) als auch auf Modelle zu, die eine Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen oder zur Rückdeckung gebildeter Depotkonten vorsehen. Somit kann die Verringerung der Eigenkapitalquote in den betroffenen Unternehmen, die durch die Höherbewertung der Rückstellungen nach den durch BilMoG geänderten Bewertungsvorschriften bewirkt wurde, durch die Schaffung von gesichertem Deckungsvermögen vermieden oder vermindert werden.

4. Fazit

Die Umsetzung des BilMoG führte zu einem Umbruch in der Bilanzierung von Pensionszusagen und von ähnlichen Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern. Die aus den Verpflichtungen resultierenden Rückstellungen wurden im Vergleich zur vorher geltenden Rechtslage deutlich erhöht und belasten dadurch das Bilanzbild. Zur Vermeidung dieser Belastungen können die Unternehmen zwei Maßnahmen ergreifen: Sie können die bislang erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf einen Pensionsfonds auslagern, oder sie können durch die Schaffung von Deckungsvermögen eine Saldierung herbeiführen. Eine vollständige Saldierung ist dann zu erwarten, wenn die Zusagen an die Entwicklung von Wertpapieren oder Versicherungen gebunden werden.

Autor: Prof. Dr. Dietmar Wellisch, Steuer- und Rentenberater, Hamburg, Hannover

IIFS – International Tax Institute der Universität Hamburg

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Verwirrung bei den Steuerzahlungen

Man sollte meinen, dass das Thema Steuerzahlungen einfach ist, wenn man diese fristgerecht und vollständig an die Finanz- oder Steuerkasse überweist. Das ist aber nicht immer der Fall. Es gibt einige Dinge, die Unternehmen wie Privatpersonen in diesem Zusammenhang beachten müssen, um ärgerlichen Berichtigungs- und Klarstellungsaufwand zu vermeiden.

In der Folge stellen wir einige grundsätzliche Überlegungen kurz dar.

Organisation der Finanzverwaltung

Grundsätzlich ist für alle Steuern, die veranlagt werden, die Veranlagungsstelle zuständig. Zahlungen werden aber an die Finanz- oder Steuerkasse gerichtet. Daneben gibt es weitere Stellen wie die Vollstreckungsstellen, Betriebsprüfungsstellen und -dienste, Buß- und Strafsachenstellen etc. Die Kommunikation innerhalb dieser Stellen läuft nicht immer reibungslos. Deshalb sollte man darauf achten, welche Stelle gerade mit dem anhängigen Fall befasst ist.

Fragen zu Steuerzahlungen sind vorrangig an die Finanz- oder Steuerkasse zu richten. Für Nachfragen zur Steuerfestsetzung ist in der Regel die zuständige Veranlagungsstelle zuständig. Um lästige Weiterverweisungen zu vermeiden, sollte man sich immer vorrangig an die für den jeweiligen Vorgang zuständige Stelle wenden.

Besondere Zuständigkeiten

Das Finanzamt ist nicht für alle Steuern zuständig. Einfuhrumsatzsteuer und Verkehrssteuern wie die Energie- oder Tabaksteuer werden von den Zollämtern festgesetzt und erhoben. Und natürlich haben auch diese unterschiedliche Stellen. Nachfragen in diesem Bereich sind regelmäßig an das zuständige (Haupt-)Zollamt zu stellen.

Eine Besonderheit ist die Gewerbesteuer. In vielen Flächenstaaten werden die Besteuerungsgrundlagen (Gewerbsteuermessbescheid) vom Finanzamt festgesetzt. Die Steuer aber wird von den jeweiligen Gemeinden festgesetzt und erhoben. Man erhält also vom Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid, während man von der zuständigen Gemeinde die dazu gehörigen Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide erhält. Fragen zur Steuerfestsetzung sind also an das Finanzamt zu richten, Fragen zur Zahlung an die zuständige Gemeindestelle. Allerdings gilt diese Organisationsform nicht in allen Ländern. In Hamburg beispielsweise sind die Finanzämter alleine für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig.
Ähnliches gilt übrigens auch für die Grundsteuer.

Steuerzahlungen

Der Begriff Steuerzahlung scheint eigentlich eindeutig. Allerdings gibt es in der Praxis sehr häufig Aufrechungen, wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig Steuerforderungen und -verbindlichkeiten hat. Dann wird beispielsweise schnell einmal das Umsatzsteuerguthaben mit einer Körperschaftsteuerschuld verrechnet. In diesem Fall muss das Finanzamt, genauer die Finanz- oder Steuerkasse, eine Umbuchungsmitteilung versenden. Das Aussehen dieser Mitteilung ist optisch sehr schlicht. In der Regel handelt es sich um einen standardmäßigen EDV-Ausdruck ohne Unterschrift. Diese Schlichtheit sollte aber niemanden dazu verleiten, dieses Papier einfach zu ignorieren und ungelesen abzuheften oder gar wegzuwerfen. Es hat nämlich rechtliche und tatsächliche Wirkungen.

Sofern der Aufrechnung nicht widersprochen wird, sind in der Praxis zwei Quasi-Zahlungen erfolgt. Der Steuerpflichtige hat eine (Teil-)Steuerverbindlichkeit beglichen während das Finanzamt sich eines Rückforderungsanspruches des Steuerpflichtigen entledigt hat. Das ist häufig aus Sicht des Steuerpflichtigen aber nicht gewollt.

Beispiel: Das Finanzamt hat aus Sicht des Steuerpflichtigen eine unberechtigte Einkommensteuer von € 10.000 festgesetzt. Hiergegen hat der Steuerberater Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Gleichzeitig hat der Steuerpflichtige ein unbestrittenes Umsatzsteuerguthaben von € 12.000, dass der Steuerpflichtige aus liquiditätstechnischen Gründen unbedingt und schnell benötig. Er erhält von der Steuerkasse eine Umbuchungsmitteilung, die der Steuerpflichtige ungelesen abheftet, in der die Einkommensteuerschuld mit dem Umsatzsteuerguthaben verrechnet wird. Nach einigen Wochen stellt er dann fest, dass ihm das Finanzamt lediglich den Differenzbetrag von € 2.000 überwiesen hat. Dies führt dazu, dass plötzlich ein Liquiditätsloch von € 10.000 entsteht.

Dieses Ergebnis wäre einfach zu vermeiden gewesen. Ein Steuerpflichtiger kann innerhalb von sechs Wochen der Aufrechnung widersprechen. In der Regel darf das Finanzamt dann auch nicht aufrechnen.

In vielen Unternehmen werden Umbuchungsmitteilungen ebenfalls ignoriert. Dann darf man sich nicht wundern, dass die Steuerforderungs- und -verbindlichkeitskonten nicht stimmen. Es bleiben Steuerforderungen und -verbindlichkeiten auf den Konten offen, obwohl diese durch die Aufrechnung bereits längst getilgt wurden. Man muss also die Umbuchungsmitteilungen verbuchen. Diese sind ganz reguläre Buchungsbelege. Tut man dies nicht, steigt der Abstimmungsaufwand spätestens bei der Jahresabschlusserstellung erheblich. Das kann viel Zeit und Geld kosten. In der Vergangenheit haben sich Bilanzexperten und Steuerberater in Fällen mit einer Vielzahl von Verrechnungen dann immer mit dem unverdichteten Kontoauszug gerettet. Diesen kann man bei der Finanz- oder Steuerkasse anfordern. Er zeigt für alle Steuerarten und noch änderbaren Jahre alle Zahlungs- und Umbuchungsvorgänge. Allerdings ist das Anfordern entsprechender Kontoauszüge inzwischen gebührenpflichtig. All das kann man vermeiden, wenn man Umbuchungsmitteilung ordnungsgemäß verbucht.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass man seit diesem Jahr über ein Online-Portal der Finanzverwaltung eine Steuerkontenabfrage durchführen kann.

Weitere Hinweise zur Steuerzahlung

Häufig werden bei Überweisungen unzureichende Angaben auf Überweisungsträgern oder ähnlichem gemacht. Das kann unangenehme Folgen haben. Kann die Steuer- oder Finanzkasse die Zahlung überhaupt nicht zuordnen, parkt sie diese erst einmal auf einem Sammelkonto unbestimmt. In der Regel wird die Steuer- oder Finanzkasse auch keine Nachforschungen anstellen, für wen Steuerzahlungen erfolgt sind oder um welche Steuern es sich handelt. Der Steuerpflichtige wundert sich dann nach einigen Wochen, dass er eine Mahnung von der Kasse erhält, obwohl die Zahlung bereits erfolgt ist.

Häufig wird auf Überweisungsträgern auch die exakte Angabe der Steuerart oder Zeitraumes vergessen. In diesem Fall werden die Zahlungen nach einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge verbucht. Das ist oft aber nicht gewollt. Auch so bleiben dann Beträge offen, von denen man meint, sie längst bezahlt zu haben.

Auf einem Überweisungsträger ist grundsätzlich folgendes anzugeben:

  • Steuernummer (oder im Ausnahmefall auch Aktenzeichen)
  • Steuerart
  • Zeitraum

Beispiel: StNr: xyz / Umsatzsteuer / 02/2012

Für Privatpersonen oder Unternehmen, die Aufgaben wie Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung und/oder die Erstellung von Steuererklärungen auf ihren Steuerberater übertragen haben, ist es empfehlenswert, diesem eine Empfangsvollmacht zu erteilen. Damit gehen Steuerbescheide und Umbuchungsmitteilungen automatisch an ihn. Er kann diese prüfen und gleich entscheiden, ob und wie entsprechende Dokumente weiterverarbeitet werden müssen.

Hinweis: An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte immer unverzüglich an den Steuerberater weiterleiten sollte. Dieser kann dann die Richtigkeit der Dokumente prüfen. In der Regel beträgt die Rechtsbehelfsfrist einen Monat. Nach Fristablauf können viele Steuerbescheide nur noch in Ausnahmefällen angefochten werden.

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Freihafenauflösung und Zolllager

Der Freihafen in Hamburg wird aufgelöst – das Thema Zolllager gewinnt an Relevanz. Dass die Grenzen des Hamburger Freihafens zum 1. Januar 2013 fallen, ist inzwischen gut bekannt. Bei der Frage nach den konkreten Änderungen, welche auf die betroffenen Unternehmen zukommen, tappen viele Firmen jedoch noch im Dunkeln. So beispielsweise beim Thema Zolllager.

Heute ist die Lagerung von Waren in der Freizone unbegrenzt möglich. Zukünftig gilt es jedoch, bestimmte Verwahrfristen einzuhalten, nach deren Ablauf die Ware – sofern kein weiteres Zollverfahren eingeleitet wird – in ein Zolllager überführt werden muss. Bei seeseitiger Anlieferung liegt die Verwahrfrist bei 45 Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung, landseitig angelieferte Ware kann nur 20 Tage in der Verwahrung gehalten werden. Bei Überschreitung dieser Fristen erhält der Verwahrer einen Steuerbescheid und es entsteht eine Zollschuld.

Die Führung eines eigenen Zolllagers ist oft mit hohem Aufwand verbunden. Dennoch kann dies empfehlenswert sein, um die Einfuhrzollabgaben für gelagerte Güter nicht immer in voller Höhe sofort abführen zu müssen. So sind die Waren für die Lagerdauer von Abgaben befreit. Außerdem werden während dieser Zeit einige handelspolitische Maßnahmen ausgesetzt. Dazu gehören die Vorlage von Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumenten und Ursprungszeugnissen sowie die Zahlung von Umsatzsteuer.

Aber welcher Zolllagertyp passt zu den Unternehmensabläufen? Wie werden die Bestände geführt und wie erfolgen die Abgänge vom Zolllager? Wie ändert sich das Zusammenspiel mit Kunden, Partnern und Lieferanten? Besteht schon eine Lagersoftware im Unternehmen und wenn ja, kann diese den benötigten Zollstatus „Gemeinschafts-/ Nichtgemeinschaftsware“ abbilden? Diese und weitere Fragen können Unternehmen u.a. mit Unterstützung vom Zoll und mit spezialisierten Software Providern klären.

Autor: Percy Spiller (Beratung und Vertrieb), dbh Logistics IT AG; percydotspilleratdbhdotde, dbhdotde/">wwwdotdbhdotde  percydotspilleratdbhdotde  

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Tax Assessment and Income Tax

Most Anglo-American countries adopted a self-assessment regime in order to collect income tax. This means that an individual has to declare his or her taxable income and deductible expenses. Every taxpayer has to calculate his own income taxes. There are deadlines for filing tax returns and paying taxes.

Germany imposes another system on its taxpayers: The Tax Assessment. Taxpayers in Germany have to file income tax returns. They have to declare their taxable income and deductible expenses. There are certain deadlines for filing tax returns. But from hereon the system works differently. German taxpayers do not have to calculate their own taxes. After handing in the tax returns they wait for a tax assessment note (Einkommensteuerbescheid). No tax has to be paid before the taxpayer receives the note from the tax office (Finanzamt). Tax calculations are done by the tax office. This system requires a different attitude from taxpayers: 

  • It happens that the tax office makes a mistake when calculating the income tax and solidarity surplus charge. Then taxpayer has one month to file an appeal against the tax assessment note. If taxpayer misses the deadline he looses his right to protest against the tax assessment in most cases. Therefore it is important to check tax assessment notes within the one month period.
  • There is another trap. If a tax payer has losses which can be carried forward he has to declare these losses in the tax return. In this case the tax office will sent out two tax assessment notes, an income tax assessment note(Einkommensteuerbescheid) and a notice to assess losses to be carried forward (Verlustfeststellungsbescheid). Therefore tax payer has to check both tax assessment notes.
  • Tax payers should not forget to declare losses even if they cannot be deducted from regular income in respective periods (e.g. capital losses). This kind of losses can be credited against capital gains in following years. But if the income tax assessment note cannot be changed anymore and there is no notice to assess losses to be carried forward these losses are lost for tax crediting.
  • It seems advisable to forward every assessment note to a German tax adviser (Steuerberater) in order to be checked.
  • Another issue has to be considered. In general an income tax return has to be sent to the tax office by 31 May of the following year. If a German tax adviser is preparing the tax return the deadline is extended to 31 December. It happens that the tax office needs several months to file tax assessment notes. In general this is very unfavourable if tax payer has to settle outstanding taxes. This is due to the fact that every taxpayer has to pay 0.5% per month on any outstanding taxes. This matches a yearly interest rate of 6%. But this is only the case from the sixteen’s month after tax year’s ending. Example: A German tax advisers files the income tax return 2010 for his client in December 2011. The client sends the tax return to the tax office on 30 December 2011. The tax adviser calculates an outstanding amount for income tax and solidarity surplus charge of € 100,000. Because of various questions by the tax officer the tax assessment is delayed to 15 December 2012. The tax assessment note shows taxes of € 100,000 and interests of € 4,500 (€ 100,000 times 0.5% for 9 months). If taxpayer wants to avoid interests he should pay € 100,000 by 31 March 2012 on voluntary basis.  

Before mentioned topics apply for expatriates living in Germany as well as non-residents who are taxable in Germany with German source income.

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Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung und Export

Grundsätzlich sind sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Ausfuhren in Drittländer von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings geht die Steuerbefreiung mit immer weitergehenden formalen Anforderungen einher. Zum 1. Januar 2012 hat der deutsche Gesetzgeber die formalen Anforderungen an die Belegnachweise nochmals verschärft. 

In der Folge werden die beiden wesentlichen Änderungen dargestellt:

1. Gelangensbestätigung

Ab dem 1. Januar 2012 wird jedes Unternehmen, dass Waren in das EU-Ausland an andere Unternehmer liefert, die innergemeinschaftliche Lieferung wie folgt nachweisen müssen:

  • Doppel der Rechnung
  • Gelangenheitsbestätigung

Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg, durch den der Abnehmer oder der mit der Beförderung beauftragte Dritte (Spediteur, Frachtführer) bestätigt, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • bei Beförderung oder Versendung des Gegenstandes:
    • Lieferant befördert den Gegenstand selbst (beispielsweise mit eigenem LKW) oder versendet diesen (beispielsweise durch Spediteur oder Paketdienst): Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
    • Abnehmer versendet diesen (beispielsweise durch Spediteur): Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
    • Abnehmer befördert diesen (beispielsweise mit eigenem LKW): Ort und Tag des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Gerade der letzte Punkt wird liefernden Unternehmern erhebliche Probleme bereiten. Die Unterschrift eines Arbeiters an der Rampe wird nicht ausreichen. Dieser wird mindestens eine Vollmacht seines Arbeitgebers vorlegen müssen. Ungeklärt ist, ob eine Bestätigung in der jeweiligen Landessprache ausreicht oder diese in Deutsch vorgelegt werden muss. Es bietet sich von Vorherein an, ein Musterformular zumindest in den gängigen Sprachen zu verwenden. Das ist allerdings nicht ungewöhnlich, galt dies für CMR-Frachtbriefe sowieso schon.

Unternehmer, die Waren nicht selbst ins EU-Ausland befördern, werden die Verantwortung auf ihre Spediteure übertragen. Sie müssen von ihren Spediteuren eine schriftliche Versicherung erhalten, dass diese über eine Gelangensbestätigung verfügen und auf Anfordern der Finanzverwaltung zeitnahe vorlegen können. Ungeklärt sind die Rechtsfolgen, wenn Spediteure unzutreffende Erklärungen abgeben. Entweder muss sich dies der Auftraggeber zurechnen lassen; mit der Folge, dass er ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur geltend machen kann. Oder der Spediteur wird von den Finanzbehörden direkt in Anspruch genommen. Hierfür gibt es bisher aber keine gesetzliche Handhabe. Man kann Spediteuren nur dringend empfehlen, keine Gefälligkeitsbestätigungen an Kunden zu senden, wenn ihnen die vom Empfänger unterschriebene Gelangensbestätigung (noch) nicht vorliegt. Dies würde sicherlich eine Ordnungswidrigkeit darstellen, vielleicht sogar Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Für deutsche Spediteure wird es zumindest in der Anfangszeit besonders schwierig, wenn sie ausländische Fracht- oder Unterfrachtführer beschäftigen. Dann müssen diese eine unterschriebene Gelangensbestätigung beschaffen und ggf. an den Spediteur weiterleiten. Soweit ersichtlich, gibt es im EU-Ausland eine entsprechende Bestätigung bisher nicht. Das wird die Geschägtsbeziehungen zu ausländischen Abnehmern und Spediteuren oder Frachtführern zumindest in der Anfangsphase auf eine harte Probe stellen. Der Deutsche Speditions und Logistikverband (DSLV) hat bereits angekündigt, beim Bundesfinanzministerium auf eine Verwaltungsvorschrift zu drängen, die eine praktikable Handhabung ermöglicht.

2. Ausgangsvermerk

Bei der Ausfuhr ins Drittland wurde Mitte 2009 die Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren AES (Art. 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex) zwingend vorgeschrieben. Ab dem 1. Januar 2012 müssen exportierende Unternehmen, sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen, die durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk), vorlegen können. Damit entfällt die bisher bestehende Möglichkeit, die Ausfuhr auch mit anderen Belegen wie Frachtbriefen, Konnossementen, Postlieferscheinen, Spediteursbescheinigungen etc. belegen zu können. Diese Nachweise sind nur noch dann zulässig, wenn ausnahmsweise die Ausfuhranmeldung nicht elektronisch erfolgt.

Für Spediteure und Exporteure dürften diese Neuerungen aber weniger dramatisch sein, weil sie bereits seit 2009 am elektronischen Ausfuhrverfahren teilnehmen. In Zukunft sollten Spediteure darauf achten, Auftraggebern immer den Ausgangsvermerk zukommen zu lassen.

3. Geänderte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Im einzelnen haben sich folgende Verordnungen geändert

  • § 9 UStDV: Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
  • § 10 UStDV: Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
  • § 11 UStDV: Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
  • § 13 UStDV: Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 17 UStDV: Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
  • § 17a UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
  • § 17b UStDV: Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
  • § 17c UStDV: Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Vorstehende geänderte Verordnungen können bei uns angefordert werden. Die Lektüre sei allen Betroffenen dringend empfohlen.

4. Übergangsregelung

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2011 allerdings mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Unternehmen bis zum 31. März 2012 den buch- und belegmäßigen Nachweis aufgrund der bisher geltenden Rechtslage erbringen. Ab dem 1. April 2012 müssen die Unternehmen aber zwingend die neuen Vorschriften anwenden.

Unternehmen sollten sich der Tragweite der Änderung bewußt sein. Interne Organisationsabläufe von Exporteuren, Speditionen und Frachtführern müssen umgestellt werden. Und es müssen die notwendigen Absprachen mit in- und ausländischen Geschäftspartnern getroffen werden.

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Tax Compliance und Mittelstand

Vor Kurzem lass ich eine Überschrift, die zu denken gab: Tax Compliance versus Mittelstand. Ist die Tax Compliance der Feind des Mittelstandes? Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass kleine und mittelständische Unternehmen hier zum Teil erhebliche Defizite aufweisen. Nur in wenigen Unternehmen besteht tatsächlich ein durchgängiges System, in denen Handlungsabläufe und Prozesse mit steuerlicher Wirkung systematisch dargestellt und regelmäßig überprüft werden. Und das Risiko ist groß, denn es reicht von unangenehm hohen Steuernachforderungen nach Betriebsprüfungen bis hin zu Steuerstrafverfahren der handelnden Personen.

Besonders betroffen sind Bereiche wie die Rechnungslegung, das Vertragswesen und sämtliche Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis. Und mit der zunehmenden Elektronisierung von Vorgängen können Versäumnisse, Fehler und Ungenauigkeiten durch die Finanzbehörden sehr viel schneller entdeckt werden. Hier sind insbesondere drei Maßnahmen zu nennen, die es Finanzbehörden sehr einfach machen wird, das gläserne Unternehmen zu prüfen:

  • GDPdU: Schon seit fast einem Jahrzehnt haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, auf alle elektronisch erzeugten Daten zuzugreifen. Inzwischen sind Betriebsprüfer technisch entsprechend ausgerüstet und geschult.
  • Elektronische Rechnung: Die gesetzlichen Anforderungen an die Erstellung elektronischer Rechnungen ist Mitte 2011 aus technischer Sicht deutlich vereinfacht worden. Das geht allerdings mit deutlich anspruchsvolleren Dokumentations- und Nachweispflichten einher.
  • E-Bilanz: Spätestens für das Wirtschaftsjahr 2013 sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Dabei sind spezielle Mindestanforderungen entsprechend der so genannte Taxonomie zu beachten.

Daneben haben sich weitere Änderungen ergeben. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in einigen Bereichen erheblich geändert worden. Zusammen mit immer neuen Vorschriften zur steuerlichen Gewinnermittlung hat dies dazu geführt, dass Handels- und Steuerbilanz tendenziell immer weiter auseinander driften. Viele Unternehmen werden in Zukunft eine Handels- und eine Steuerbilanz aufstellen müssen. Daneben sind die Vorschriften zu E-Bilanz zu beachten. Dies wird zu erheblichen Anpassungmaßnahmen im Finanzbuchhaltungsbereich führen müssen. Mit den Anpassungsmaßnahmen sollte möglichst frühzeitig begonnen werden.

Ein weiterer Risikofaktor in Unternehmen ist die Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht hat sich in den letzten Jahren erheblich verkompliziert. Forderungen der Finanzbehörden in Bezug auf Nachweis und Dokumentation sind immer weiter erhöht worden. Unternehmen, die diesen Bereich nicht unter Kontrolle haben, laufen ein erhebliches finanzielles Risiko.

Vorstehend wurden nur zwei Teilbereiche kurz dargestellt, die sich mit einer Tax Compliance Struktur viel einfacher unter Kontrolle bringen lassen. Daneben sind aber viele andere Bereiche betroffen, bis hin zur Steuerplanung für die Unternehmensnachfolge.

Und noch etwas: Zu glauben, mein Steuerberater macht das schon für mich, ist ein Irrglaube. Der Steuerberater kann nur dann auf etwas hinweisen, wenn er ein umfassendes und detailliertes Wissen aller betroffener geschäftlichen Transaktionen hat. Aber genau das hat er nicht. Er kann immer nur punktuell auf etwas hinweisen, wenn es ihm zufälligerweise auffällt oder Dokumente – wie beispielsweise Rechnungen – ganz offensichtlich verkehrt sind. Verdeckte Schwächen im System oder Fehler kann er aber nicht entdecken.

Unternehmen täten gut daran, die Tax Compliance zu ihrem Freund zu machen.

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Antiterror-Verordnung der EU erfordert professionelle Compliance-Prüfung

Im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ist dieses Thema für alle Unternehmen von zunehmend größerer Bedeutung. Das Wort “Compliance” (englisch Befolgung) steht für die Einhaltung von Verhaltensmaßregeln, Gesetzen und Richtlinien. Im Zusammenhang mit der Antiterror-Verordnung der EU (EG 881/2002 und 2580/2001) bedeutet dies die verpflichtende Prüfung aller Geschäftspartner gegen die Terrorlisten der EU, zusätzlich kann auch die Prüfung gegen Listen der USA und Japan nötig sein.

Die Sicherstellung der Prüfung wird verstärkt Bestandteil von Auftragserteilungen und Ausschreibungen oder ist bspw. für den AEO (Zugelassener Wirtschaftbeteiligter) vorgeschrieben. Fast alle Unternehmensprozesse sind betroffen, unter anderem z.B. Vertrieb, Distribution, Einkauf oder Personal (Mitarbeiter, Bewerber). Bei Verstoß folgen strafrechtliche Ermittlungen gegen das Unternehmen, die Geschäftsleitung oder den verantwortlich Handelnden. Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 des Außenwirtschaftsgesetzes (AGB).

Wie können Unternehmen dieser neuen Verpflichtung nachkommen?
Die Europäische Union hat eine Datenbank erstellt, welche sämtliche Personen, Organisationen und Vereinigungen enthält, gegen die Finanzaktionen angeordnet werden. Daraus abgeleitete  Listen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht – sie werden fortlaufend aktualisiert und angepasst. Ohne IT-Unterstützung ist somit eine verlässliche Prüfung kaum möglich.

Darüberhinaus ergeben sich weitere Fragen, zum Beispiel: Welche Daten werden wann geprüft (Erstkontakt-, Stammdaten etc.)? Was geschieht bei einem Treffer und wem ist das Ergebnis mitzuteilen? Wer entscheidet über Weiterführung oder Abbruch des Geschäftsvorganges? Wie muss der Vorgang dokumentiert werden?  Diese und weitere Fragen können Unternehmen u.a. mit Unterstützung vom Zoll und mit spezialisierten Software Providern klären.

Autor: Percy Spiller(Beratung und Vertrieb), dbh Logistics IT AG; percydotspilleratdbhdotde, dbhdotde/">wwwdotdbhdotde  percydotspilleratdbhdotde  

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Neuheiten bei der Vermietung an nahe Angehörige

Häufig vermieten Eltern an ihre Kinder Wohnungen. Dabei werden selten die marktüblichen Mieten vereinbart. Wenn die Miethöhe allerdings zu niedrig ist, kann es Probleme mit dem Abzug von Werbungskosten wie Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Instandhaltungskosten oder anderen nicht umlagefähigen Hauskosten geben.

Ab dem 01.01.2012 können Werbungskosten nur noch abgezogen werden, wenn die vereinbarte Miete 66% der ortsüblichen Miete überschreitet. Liegt die Miete darunter, werden die Werbungskosten im gleichen Verhältnis gekürzt, wie vereinbarte und ortsübliche Miete zueinander stehen. Allerdings sind einige Fallstricke zu beachten:

  • Das Mietverhältnis muss fremdüblich sein. Es sollte ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden. Nebenkosten müssen umgelegt werden. Es muss einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung gemacht werden. Und Miete wie Nebenkosten müssen vertragsgemäß gezahlt werden.
  • Die ortsübliche Miete ist die Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Sofern ein aktueller Mietspiegel vorliegt, kann man den Grenzwert von 66% relativ sicher ermitteln. In Gebieten, für die es keinen Mietspiegel gibt, wird es allerdings problematischer.
  • Das Mietniveau in Folgejahren ist zu beachten. Sind Mietanpassungsklauseln vereinbart, müssen entsprechende Mietanpassungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Ansonsten kann die Miete schnell unter den Grenzwert sinken.
  • Sofern die Wohnung möbliert vermietet wird, muss ein Möblierungsaufschlag vereinbart werden.
  • Ganz besonders problematisch sind Fälle, in denen Wohnungen an unterhaltsberechtigte Kinder oder andere Personen und die Miete aus den Unterhaltszahlungen beglichen werden. Handelt es sich beispielsweise bei Zusatzzahlungen der Eltern um verdeckte Rückzahlungen der Miete, werden Mietverhältnisse möglicherweise überhaupt nicht anerkannt.
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Innergemeinschaftliche Lieferungen

Weitere interessante Artikel finden Sie zu diesem Thema im Blog der sybo AG:

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Rechtsprechung mit EU-Bezug

Die Zeiten, in denen der deutsche Gesetzgeber Steuergesetze ohne Beachtung europarechtlicher Vorgaben machen konnte, sind lange vorbei. Ausgelöst wurde diese Entwicklung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser hat das deutsche Ertragsteuerrecht immer wieder auf den Prüfstand gestellt. Als rechtlicher Maßstab dienen die Beschränkungs- und Diskriminierungsverbote des EG-Vertrages. Zwischenzeit beziehen auch der Bundesfinanzhof (BFH) und deutsche Finanzgerichte (FG) diese Rechtsgrundsätze in ihre Entscheidungen mit ein. In der Folge geben wir eine kurze Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung mit Europabezug.

Zusammenveranlagung (BFH v. 08.09.2010, I R 28/09)

Im EU-Ausland wohnende Personen können im Inland als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn sie mehr als 90% ihrer Einnahmen in Deutschland erzielen. Dies ist für diese Personengruppe regelmäßig vorteilhaft, weil sie dann wie jeder im Inland Ansässig persönliche Freibeträge, Sonderausgaben etc. gelten machen bzw. abziehen können. In diesem Fall stellt sich auch die Frage, ob im Ausland ansässige Ehepaare die Zusammenveranlagung beantragen können. Sie können dies, wenn sie ein Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates vorlegen, aus der sich die Höhe der erklärten ausländischen Einkünfte ergibt. Nach Auffassung des BFH reicht eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde, die – ohne auf amtlichen Vordruck erteilt worden zu sein – inhaltlich der Bescheinigung EU/EWR entspricht.

Stipendien einer ausländischen Institution (BFH v. 15.09.2010, X R 33/08)

Stipendien einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Institution sind auch dann steuerfrei, wenn diese Institution im Inland nicht steuerpflichtig ist. Die anders lautende Auffassung der Finanzverwaltung verwirft der BFH mit Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit.

Versicherungsbeiträge an ausländische Versicherungsträger (BFH v. 28.05.2009, VI R 27/06)

Beiträge eines inländischen Arbeitgebers an ein ausländischen Versicherungsträger sind auch dann nicht steuerbefreit, wenn der Arbeitnehmer im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nach Auffassung des BFH setzt die Steuerbefreiung eine gesetzliche oder sozialversichungsrechtliche Verpflichtung voraus, die in diesen Fällen nicht vorliege. Die Nichtberücksichtigung verstoße nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil sie gleichermaßen für in- und ausländische Arbeitnehmer gelte. Und diese Regelung verstoße auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit international tätiger Versorgungseinrichtungen, weil sie nicht zwischen in- und ausländischen Anbietern differenziere.

In der Praxis dürfte sich die Rechtsprechung allerdings in den meisten Fällen gegen Ausländer richten, weil gerade ausländischen Arbeitnehmer, die nach Deutschland ziehen um hier zu arbeiten, ihre ausländischen Versicherungsverträge fortführen.

Ansparabschreibung (Sächsisches FG v. 21.04.2010, 6 K 1156/09)

Eine Ansparabschreibung für die Anschaffungen einer spanischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens kann nicht gebildet werden. Diese Beschränkung verstoße auch nicht gegen EU-Recht.

Gegen das Urteil ist Revision zum BFH eingelegt.

Der umgekehrt Fall dürfte anders zu beurteilen sein. Aus der Rechtsprechung des EuGH kann man ableiten, dass ein spanisches Unternehmen ohne weiteres ein Ansparabschreibung geltend machen könnte, wenn Wirtschaftsgüter für deren deutsche Betriebsstätte angeschafft würden.

Schulgeldzahlungen (FG Baden-Württemberg v. 21.07.2010, 14 K 1469/10)

Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene Privatschule sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil der Abzug nur dann zulässig ist, wenn die Privatschule in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR liegt. Nach Ansicht des FG ergibt sich auch keine andere Beurteilung aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.

Gegen das Urteil ist Revision zum BFH eingelegt.

Steueranrechnung und Sonderausgaben (BFH v. 09.02.2011, I R 71/10)

Der BFH hat Zweifel, ob die deutsche Vorschrift zur Anrechnung ausländischer Steuern in Übereinstimmung mit EU-Recht steht. Nach dieser Vorschrift werden privat veranlasste Aufwendungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) bei der Steueranrechnung nicht berücksichtigt, obwohl sie teilweise auch auf ausländische Einkünfte entfallen.

Der BFH hat die zu klärende Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Eigenheimzulage (BFH v. 20.10.2010, IX R 20/09)

Einem Steuerinländer kann eine Eigenheimzulage für ein in der EU belegenes Zweitobjekt nicht gewährt werden.

Fazit

Es gibt noch diverse andere Entscheidungen, die hier aber nicht dargestellt werden sollen. Die Vielfalt der strittigen Vorschriften zeigt, dass praktisch jeder Rechtsvorschrift auf den Prüfstand gestellt werden muss, wenn ein auch noch so kleiner internationaler Bezug besteht. Außerdem schält sich im stärker heraus, dass von den Gerichten Fälle mit Bezug zur EU oder dem EWR anders beurteilt werden als solche mit Bezug zu Drittländern.

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