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	<title>Somann &#38; Scheller</title>
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	<description>Steuerberater &#124; Wirschaftsprüfer</description>
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		<title>Meldung ausländischer Beteiligungen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 15:45:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ertragsteuern (betrieblich)]]></category>
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		<description><![CDATA[Den meisten Menschen ist nicht klar, dass sie wesentliche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Betriebsstätten bzw. der Gründung oder Erwerb solche Beteiligungen oder Betriebsstätten anzeigen müssen. Die gilt sowohl für natürliche wie juristische Personen, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/05/meldung-auslandischer-beteiligungen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Den meisten Menschen ist nicht klar, dass sie wesentliche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften und Betriebsstätten bzw. der Gründung oder Erwerb solche Beteiligungen oder Betriebsstätten anzeigen müssen. Die gilt sowohl für natürliche wie juristische Personen, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erträge dieser Auslandsengagements in Deutschland steuerpflichtig sind oder nicht.</strong></p>
<p>Unterlässt man die Angabe, liegt hierin eine Ordnungswidrigkeit. Die Meldung muss auf dem amtlichen Formular BZSt-2 abgegeben werden. Die Meldefrist beträgt 5 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht kann eine Geldbuße von maximal € 5.000 festgesetzt werden.</p>
<p>Bisher war die Finanzverwaltung bei der Verhängung von Geldbußen eher zurückhaltend. Das galt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige sein Auslandsengagement <em>vorsätzlich</em> <em>vergessen</em> hatte. Das könnte sich ändern, weil der Bundesrechnungshof schon seit Jahren bemängelt, dass entsprechende Ordnungswidrigkeiten nicht hinreichend verfolgt werden.</p>
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		<title>Gewerbesteuerliche Hinzurechnung verfassungswidrig?</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:51:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ertragsteuern (betrieblich)]]></category>
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		<description><![CDATA[Gerade Unternehmen der Logistik- und Transportbranche sind durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln, die im Jahr 2008 eingeführt wurden, besonders betroffen. Die Neuregelungen gelten unter anderem für Zinsaufwendungen, Immobilienmieten und Mieten und Leasinggebühren für andere Anlagegegenstände (beispielsweise Kraftfahrzeuge, IT, und andere Betriebs- &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/05/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-verfassungswidrig/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gerade Unternehmen der Logistik- und Transportbranche sind durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln, die im Jahr 2008 eingeführt wurden, besonders betroffen. Die Neuregelungen gelten unter anderem für Zinsaufwendungen, Immobilienmieten und Mieten und Leasinggebühren für andere Anlagegegenstände (beispielsweise Kraftfahrzeuge, IT, und andere Betriebs- und Geschäftsausstattung). Ein Berechnungsbeispiel ist in unserem <a href="http://www.somannscheller.de/2012/02/local-german-business-tax/">Artikel</a> vom 27.02.2012 dargestellt.</strong></p>
<p>Logistikunternehmen, die große Lagerflächen mieten und ihren Fuhrpark im Rahmen von Mietkauf oder Leasing finanzieren, kann es schnell sein, dass diese den allgemeinen Freibetrag von € 100.000 mit ihren Hinzurechnungsbeträgen überschreiten. Nunmehr gibt es für diese Unternehmen Hoffnung. Das Finanzgericht Hamburg hält die neuen Hinzurechnungsregeln wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az. 1 K 138/10) das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage angerufen. Das Finanzgericht sieht für die Neuregelung keine Rechtfertigungsgründe.</p>
<p>Unternehmen, die von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen sind, sollten gegen entsprechende Gewerbesteuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Vorlagefrage das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG beantragen. Diese Unternehmen sollten auch prüfen, ob Änderungsanträge für bereits ergangene Gewerbesteuerbescheide möglich sind.</p>
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		<title>Accounting for pension liabilities and similar obligations under BilMoG</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 07:42:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Chefredakteur</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anglo American Platform]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge]]></category>
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		<category><![CDATA[working time accounts]]></category>

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		<description><![CDATA[Influenced by the International Financial Reporting Standards, the “Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)“ brought significant changes to German GAAP. The modifications pertain to (commercial) financial statements for fiscal years beginning after December 31, 2009 and affect pension accounting in &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/05/accounting-for-pension-liabilities-and-similar-obligations-under-bilmog/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Influenced by the International Financial Reporting Standards, the <em>“Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)“</em> brought significant changes to German GAAP. The modifications pertain to (commercial) financial statements for fiscal years beginning after December 31, 2009 and affect pension accounting in particular.</strong></p>
<p>The new rules lead to a more realistic valuation of pension liabilities and similar obligations (partial retirement, working time accounts). For instance, future changes in wage/price levels have to be accounted for and an officially determined discount rate (derived from average market yields) has to be used. Although no particular valuation method is stipulated, companies have to disclose the method employed in the notes to the financial statements. These modifications caused significant increases in pension liabilities in some instances. To mitigate this effect, the law allows for distributing the difference amount over the next 15 fiscal years. Furthermore, BilMoG allows for a simplified valuation for pension promises that are linked to the performance of certain securities or liability insurance contracts. Such liabilities are valued at the fair value of the underlying assets, provided a (discounted) minimum value is exceeded.</p>
<p>Assets designated to fund pension obligations (‘plan assets’) are valued at fair value which can lead to increased volatility in earnings. Plan assets have to be netted with the corresponding liabilities for accounting purposes, if they are legally separated from the company. Both a fiduciary deposit within the scope of a ‘contractual trust arrangements (CTA)’ as well as the pledge of securities or insurance contracts is eligible for creating plan assets under German GAAP. The resulting difference amount is either shown as a liability/accrual (if pension liabilities exceed the plan assets) or as capitalized item (if plan assets exceed the pension liabilities). In case of pension promises that are linked to the performance of certain securities or liability insurance contracts this usually leads to a complete offset. Companies can use the creation of plan assets in order to counteract the negative implications on financial indicators (like the equity ratio) resulting from the more realistic valuation of pension liabilities.</p>
<p>BilMoG caused major changes in pension accounting, most of which lead to adverse consequences for companies. To compensate, they can either create plan assets or they can transfer the pension liabilities to a pension fund.</p>
<p><strong>Autor: Prof. Dr. Dietmar Wellisch</strong>, Steuer- und Rentenberater, Hamburg, Hannover</p>
<p>IIFS – International Tax Institute der Universität Hamburg</p>
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		<item>
		<title>Werkstattleistungen bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 09:33:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerkerleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe Handwerkerleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstattleistungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Privatpersonen können 20% der Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von jährlich  6.000 von ihrer Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind allerdings nur die Lohnkosten, die auf die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen entfallen. Nicht begünstigt dagegen sind die in Rechnung gestellten Materialkosten. &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/04/werkstattleistungen-bei-haushaltsnahen-handwerkerleistungen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Privatpersonen können 20% der Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von jährlich  6.000 von ihrer Einkommensteuer abziehen. Begünstigt sind allerdings nur die Lohnkosten, die auf die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen entfallen. Nicht begünstigt dagegen sind die in Rechnung gestellten Materialkosten. Deshalb müssen Handwerker Lohn- und Materialbestandteile in ihren Rechnungen gesondert ausweisen.</strong></p>
<p>Allerdings sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München vom 24.10.2011 (az. 7 K  2544/09) so genannte Werkstattleistungen nicht begünstigt.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Beispiel: Ein Tischler soll in einer Wohnung neue Holzfenster einbauen. Er fertigt diese im eigenen Unternehmer, lackiert diese dort und baut sie dann vor Ort ein. Begünstigt sind nach diesem Urteil nur die Lohnkosten für den Transport zum Kunden und die Montage. Nicht begünstigt sind die Lohnkosten der Fertigung und Lackierung.</em></p>
<p>Im Ergebnis muss der Handwerker also auch seine Lohnkosten in begünstigte Handwerksleistungen beim Kunden und nicht begünstigte Werkstattleistungen trennen und in Rechnungen gesondert ausweisen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Sichtweise bestätigen wird, wenn ein Revisionverfahren anhängig werden sollte.</p>
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		<title>Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen &#8211; Steuerrisiko bei falscher Gestaltung</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 06:18:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Matthias Göcke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ertragsteuern (betrieblich)]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Besserungsschein]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Forderungsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Liquidationsüberschuss]]></category>
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		<category><![CDATA[Rangrücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5 Abs. 2a EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[In Zeiten wiederkehrender Finanzkrisen können auch eigentlich gesunde Gesellschaften in eine finanzielle und wirtschaftliche Schieflage geraten. Um die Existenz der Gesellschaft zu sichern, führen Gesellschafter Geld in Form von Darlehen zu. Macht die Gesellschaft weiterhin Verluste und ist das Eigenkapital &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/04/rangrucktritt-bei-gesellschafterdarlehen-steuerrisiko-bei-falscher-gestaltung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Zeiten wiederkehrender Finanzkrisen können auch eigentlich gesunde Gesellschaften in eine finanzielle und wirtschaftliche Schieflage geraten. Um die Existenz der Gesellschaft zu sichern, führen Gesellschafter Geld in Form von Darlehen zu. Macht die Gesellschaft weiterhin Verluste und ist das Eigenkapital verbraucht, stehen Gesellschafter-Geschäftsführer vor der Wahl: Insolvenzantrag oder <em>weiterkämpfen</em>. Viele entscheiden sich für das Weiterkämpfen. Damit dies aber geschehen kann, muss die Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vermieden werden. In vielen Fällen wird dies durch einen Rangrücktritt auf das Gesellschafterdarlehen erreicht.</strong></p>
<p>Hier ist aber besondere Vorsicht angebracht. Wird der Rangrücktritt falsch formuliert führt dies zur Ausbuchung des Darlehens und damit zum Ertrag bei der GmbH, der der Besteuerung unterworfen werden muss.</p>
<p>Der BFH hat in seinem Urteil vom 30. November 2011 entscheiden, dass ein Rangrücktritt zur Ausbuchung des Darlehens in der Steuerbilanz führt, wenn das Darlehen ausschließlich</p>
<ul>
<li>aus zukünftigen Gewinnen oder</li>
<li>einem Liquidationsüberschuss</li>
</ul>
<p>zu bedienen ist (§ 5 Abs. 2a EStG). Die Ausbuchung führt bei der GmbH zum Ertrag und damit eventuell zu Steuerbelastungen, die die GmbH finanziell weiter schwächen.  Die Finanzverwaltung geht bei einem solchem Rangrücktritt davon aus, dass dieser wie ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein wirkt.</p>
<p>Im schlechtesten Fall geht wegen der entstanden Steuerschulden die GmbH  in die Insolvenz. Dann fließen die Darlehen der Gesellschafter unnötigerweise an das Finanzamt.</p>
<p>Also Vorsicht bei der Vereinbarung eines Rangrücktrittes. Ein Rangrücktritt sollte stets von einem Anwalt (mit Fachkenntnissen im Insolvenzrecht) sowie einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gemeinsam besprochen werden. Es sind stets die Anforderungen des Insolvenzrechtes (zur Vermeidung des Insolvenzantragsgrundes) sowie des Steuerrechtes (keine Ausbuchung des Darlehens) zu erfüllen.</p>
<p>Das ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt stets nur aus zukünftigen Gewinnen bzw. einem Liquidationserlös bedient werden kann ist in der Praxis meistens so, aber dennoch muss vereinbart werden, dass eine Rückzahlung auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen darf.</p>
<p>Sofern die Rückzahlung aus sonstigem freien Vermögen erfolgen darf, ist das Darlehen zwingend in der Bilanz weiter auszuweisen. Damit kommt es zu keinen steuerpflichtigen Erträgen. Dies hat der BFH in diversen Urteilen seit dem Jahre 2004 bestätigt.</p>
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		</item>
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		<title>App und die Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 11:04:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medien - IT - Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[App]]></category>
		<category><![CDATA[App Store]]></category>
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		<category><![CDATA[IT]]></category>
		<category><![CDATA[Luxemburg]]></category>
		<category><![CDATA[Reverse Charge]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>
		<category><![CDATA[USt]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Technologien und Anwendungen im IT-Bereich werfen häufig steuerliche Fragen auf. Dies gilt beispielsweise für das Herunterladen aus dem App Store oder den Stores anderer Anbieter. Betroffen sind aber auch Drittfirmen oder Programmierer, die Apps (Kurzform für Application) gegen Entgelt &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/04/app-und-die-umsatzsteuer/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neue Technologien und Anwendungen im IT-Bereich werfen häufig steuerliche Fragen auf. Dies gilt beispielsweise für das Herunterladen aus dem App Store oder den Stores anderer Anbieter. Betroffen sind aber auch Drittfirmen oder Programmierer, die Apps (Kurzform für Application) gegen Entgelt zur Verfügung stellen, die aus dem App Store heruntergeladen werden können.</strong></p>
<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang, in welchem Staat der Anbieter des jeweiligen Store ansässig ist. Der Anbieter des App Store hat zurzeit seinen Sitz in Luxemburg.</p>
<p><strong>Herunterladen aus dem App Store</strong></p>
<p>Hier sind zwei Szenarien zu unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Der Käufer des App ist ein Unternehmer mit deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), der die Anwendung für sein Unternehmen verwenden will.</li>
<li>Der Käufer ist eine Privatperson oder eine Institution ohne deutsche UStIdNr.</li>
</ul>
<p>Ist der Käufer ein Unternehmen, das die Anwendung für Unternehmenzwecke herunterläd, wird der App-Anbieter die Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen müssen. Der deutsche Unternehmer muss den Leistungsbezug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahreserklärung als steuerpflichtigen Bezug nach § 13b UStG angeben. Die Umsatzsteuer beträgt 19%. Sofern das deutsche Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann es Vorsteuer in gleicher Höhe gelten machen. Ist es nicht oder nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die Umsatzsteuer auf den Leistungsbezug aus dem EU-Ausland ganz oder teilweise zu einer Definitivbelastung.</p>
<p>Ist der Leistungsbezieher eine Privatperson oder Institution ohne USt-IdNr., wird er oder sie vom App Store-Anbieter eine Rechnung mit luxemburgischer Umsatzsteuer (15%) erhalten.</p>
<p><strong>Überlassung von Software</strong></p>
<p>Überlässt ein deutsches Unternehmen eine Anwendung gegen Entgelt, muss er seine Leistung gegenüber dem Betreiber ohne Umsatzsteuer abrechnen bzw. erhält vom App Store Betreiber einer Gutschrift ohne Umsatzsteuer. Dies liegt daran, dass der Leistungsort in Luxemburg ist. Auf der Rechnung bzw. der Gutschrift müssen neben den üblichen Pflichtangaben die USt-IdNr. des deutschen und des luxemburgischen Unternehmens und ein Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf das luxemburgische Unternehmen übergegangen ist (Reverse Charge-Klausel), aufgenommen werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Privatnutzung eines Firmenwagens: Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung?</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 18:18:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dorit Kullack-Westphal</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsfahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[FG Niedersachsen]]></category>
		<category><![CDATA[PKW]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhen des Verfahrens]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.02.2000). Das Finanzgericht Niedersachsen kommt in einem neuen Urteil vom 14.09.2011 (Az 9 K 394/10) zum gleichen Ergebnis. Das Finanzgericht hält &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/03/privatnutzung-eines-firmenwagens-verfassungsmasigkeit-der-1-regelung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH wiederholt bestätigt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24.02.2000). Das Finanzgericht Niedersachsen kommt in einem neuen Urteil vom 14.09.2011 (Az 9 K 394/10) zum gleichen Ergebnis. Das Finanzgericht hält es aber für erforderlich, klären zu lassen, ob als Berechnungsgrundlage für die 1 %- Regelung zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils zwangsläufig der Bruttolistenpreis (zum Erstzulassungszeitpunkt) als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist (ohne die  Berücksichtigung etwaiger üblicher Rabatte). Das Gericht hat deshalb die Revision zugelassen. Diese ist unter dem Az. VI R 51/11 beim BFH eingelegt worden. </strong></p>
<p>Im Ergebnis geht es um die Streitfrage, ob ein Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, obwohl dieser in der Praxis in fast keinem Fall tatsächlich gezahlt wird. Es geht also um die Frage, ob handelsübliche Rabatte abzuziehen sind.</p>
<p>Betroffene Steuerpflichtige können sich im Einspruchsverfahren auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen und beantragen das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.</p>
<p>Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 18.01.2012 sollen Einspruchsverfahren ruhen, sofern dies beantragt wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheid soll aber nicht gewährt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Einsprüche solange nicht weiter verfolgt werden, solange der BFH nicht entschieden hat. Die fälligen Steuern auf die Privatanteile sind zu zahlen. Entscheidet zu guter Letzt der BFH zugunsten der Arbeitnehmer, werden entsprechende Mehrsteuern zurückerstattet, sofern Einspruch eingelegt wurde.</p>
<p>Das Verfahren betrifft <strong>nicht</strong> die Fälle der Privatnutzung von Betriebsfahrzeugen, die durch Unternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaftern genutzt werden. Sofern Unternehmer oder Gesellschafter gegen die Besteuerung aufgrund der 1%-Regelung vorgehen wollen, können sie dies tun. Allerdings werden die Finanzämter in diesen Fällen mit großer Wahrscheinlichkeit die Voraussetzung für das Ruhen des Verfahrens verneinen.</p>
<p><strong>Autorin: Dorit Kullack</strong>, Diplom-Kauffrau</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Darlehen oder Einlage?</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2012/03/darlehen-oder-einlage/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 09:42:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaften]]></category>
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		<category><![CDATA[fremdüblich]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Überentnahmen]]></category>

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		<description><![CDATA[Sehr häufig ist die einzige Chance einer Gesellschaft, ihre Liquidität aufrecht zu erhalten, dass Gesellschafter der Gesellschaft Geldmittel zuführen. Es stellt sich dann immer die Frage, ob die Geldzufuhr als Darlehen oder als Einlage erfolgen soll. Die langläufige Meinung ist, dass &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/03/darlehen-oder-einlage/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sehr häufig ist die einzige Chance einer Gesellschaft, ihre Liquidität aufrecht zu erhalten, dass Gesellschafter der Gesellschaft Geldmittel zuführen. Es stellt sich dann immer die Frage, ob die Geldzufuhr als Darlehen oder als Einlage erfolgen soll. </strong></p>
<p>Die langläufige Meinung ist, dass die Darlehenshingabe für Gesellschaft und Gesellschafter vorteilhaft sei. Die ist aber häufig nicht der Fall. In der Folge sollen einige Aspekte beleuchtet werden, die die Zweifel an der Vorteilhaftigkeit einer Darlehensvergabe aufkommen lassen.</p>
<p><strong>Fremdvergleich</strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen, also auch zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern einem Fremdvergleich standhalten. Dabei müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:</p>
<ul>
<li>Der Darlehensvertrag muss zivilrechtlich wirksam vereinbart werden.</li>
<li>Er muss vertragsgemäß durchgeführt werden.</li>
<li>Die Darlehensbedingungen müssen fremdüblich sein; insbesondere in Bezug auf
<ul>
<li>Laufzeit</li>
<li>Art und Zeitpunkt der Rückzahlung (Tilgung)</li>
<li>angemessene Zinsen</li>
<li>übliche Besicherung</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Gerade der Besicherung wird selten Beachtung geschenkt. Eine fehlende oder unzureichende Besicherung führt ggf. zur Versagung des Abzugs der Darlehenszinsen als Betriebsausgabe. Vorstehendes gilt aber nur, wenn es sich beim Darlehensnehmer um eine Kapitalgesellschaft handelt. Bei Personengesellschaften werden die Zinsen dem Gesellschafter sowieso als Einkünfte aus Gewerbeertrag hinzugerechnet.</p>
<p><strong>Steuerliche Wirkungen</strong></p>
<p>Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Zuführung von Eigenkapital (Einlage) insbesondere bei Personengesellschaften vorteilhaft sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Überentnahmen ansonsten zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG führen würden.</p>
<p>Daneben kann es weitere steuerliche Problembereiche bei Darlehenshingabe geben:</p>
<ul>
<li>Verluste bei ein Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Zinsen aus einem Darlehen versteuern muss</li>
<li>gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Kapitalgesellschaften</li>
</ul>
<p><strong>Insolvenzrecht</strong></p>
<p>Häufig nehmen Gesellschafter an, dass sie bevorrechtigte Insolvenzgläubiger wären, wenn sie über Sicherheiten verfügen, die zu Aussonderungs- oder Absonderungsrechten führen. Das ist vielfach aber ein Trugschluss, weil sich Gesellschafter häufig mit der Insolvenzanfechtung konfrontiert sehen. Dabei kann der Insolvenzverwalter gegenüber nahestehenden Personen innerhalb einer Frist von 2 Jahren Darlehensrückzahlungen anfechten, die der Gesellschafter dann an den Insolvenzverwalter zahlen muss. Kennt der Darlehensgeber die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers &#8211; und davon ist in solchen Konstellationen immer auszugehen &#8211; verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verträge und steuerliche Aspekte: Geschäftsveräußerung im Ganzen (4)</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2012/03/vertrage-und-steuerliche-aspekte-geschaftsverauserung-im-ganzen-4/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 10:10:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsveräußerung im Ganzen]]></category>
		<category><![CDATA[Textkonserve]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerklausel]]></category>
		<category><![CDATA[USt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist im Umsatzsteuerrecht ein brisantes Thema. Das Risikopotential wird dabei häufig unterschätzt. Deshalb ist es sehr wichtig, dass in Unternehmenskauf- und Unternehmensübertragungsverträgen diesem Punkt besondere Beachtung geschenkt wird. Die Veräußerung eines Unternehmens unterliegt nicht der Umsatzsteuer. &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/03/vertrage-und-steuerliche-aspekte-geschaftsverauserung-im-ganzen-4/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die <em>Geschäftsveräußerung im Ganzen</em> ist im Umsatzsteuerrecht ein brisantes Thema. Das Risikopotential wird dabei häufig unterschätzt. Deshalb ist es sehr wichtig, dass in Unternehmenskauf- und Unternehmensübertragungsverträgen diesem Punkt besondere Beachtung geschenkt wird.</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Veräußerung eines Unternehmens unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das bedeutet nicht, dass diese Veräußerung steuerbefreit sondern nicht steuerbar ist. Nun fragt man sich, welchen Unterschied es macht, ob ein Vorgang nicht steuerbar oder steuerbefreit ist. In beiden Fällen ist der Vorgang ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Aber die steuerlichen Folgen sind unterschiedlich. Dies gilt insbesondere, wenn im Rahmen einer Geschäftsveräußerung Grundstücke (mit-)veräußert  werden.</em><em> Beispiel: Ein Unternehmer errichtet im Februar 2009 auf einem Betriebsgrundstück Bürogebäude und Lagerhallen. Da von Anfang geplant war, die Gebäude zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, wurden die Vorsteuern aus den gesamten Baukosten (€ 100.000) geltend gemacht. Im Februar 2011 veräußert der Unternehmer das Grundstück und Teile des übrigen Betriebsvermögens.  Liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor und wurde keine Option zur Steuerpflicht ausgeübt, führt dies dazu, dass die Veräußerung steuerbefreit ist. Dies löst dann aber zwangsläufig die oben beschriebene Vorsteuerberichtigung aus. </em><em>Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Immobilien 10 Jahre, bei  anderen Vermögensgegenständen 5 Jahre. Es fällt ein  Berichtigungsbetrag von € 80.000 an (€ 100.000 x 8/10) an.</em><em> Wird die Immobilie als Teil einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit veräußert, ist der Vorgang insgesamt nicht steuerbar. Und das bedeutet, dass es zu keiner Vorsteuerberichtigung kommt.</em></p>
<p>Das Beispiel zeigt, dass es durchaus von erheblicher steuerlicher Bedeutung sein kann, ob eine <em>Geschäftsveräußerung im Ganzen</em> vorliegt oder nicht. Und man sollte sich davor hüten, die Sache in leichtfertiger Weise falsch zu behandeln:</p>
<ul>
<li>Wird eine <em>Geschäftsveräußerung im Ganzen </em>nicht erkannt und die Veräußerung mit Umsatzsteuer abgerechnet, wurde die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen. Der Verkäufer schuldet die Umsatzsteuer, weil er sie ausgewiesen hat. Der Käufer kann trotz Vorliegen einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis die Vorsteuer nicht abziehen, weil diese zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. Der Verkäufer hat die Rechnung zu berichtigen. Und in diesem Moment erhält er auch die Umsatzsteuer zurück. Der Käufer verliert aber rückwirkend das Recht, die Vorsteuern geltend zu machen. In der Regel stellt dies ein Betriebsprüfer erst nach Jahren fest. Der Nachzahlungsbetrag ist mit 6% p.a. zu verzinst (6% pa.). Wenn beispielsweise erst nach fünf Jahren festgestellt wird, dass der Vorsteuerabzug unzulässig war, sind 22,5% Zinsen zuzüglich zum Nachforderungsbetrag zu zahlen.</li>
<li>Es ist auch ungünstig, wenn man bei Vertragsabschluss von einer <em>Geschäftsveräußerung im Ganzen</em> ausgeht, nach Jahren aber im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dann kann es beispielsweise zu den o.g. Vorsteuerberichtigungen kommen.</li>
</ul>
<p>Bei Übertragungsverträgen, mit denen Unternehmen, Unternehmensteile oder vermietete oder verpachtete Grundstücke veräußert oder anderweitig übertragen werden, sollte man folgendes tun:</p>
<ul>
<li>Es ist im Vorfeld zu klären, wie die Rechtslage zu beurteilen ist. Leider sind in diesem Zusammenhang immer noch nicht alle Zweifelsfragen durch die Gerichte geklärt.</li>
<li>Deshalb sollte man in solchen Übertragungsverträgen immer eine Umsatzsteuerklausel aufnehmen. Diese sollte zuerst die Einschätzung der Vertragsparteien enthalten, ob überhaupt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist oder nicht.</li>
<li>Wenn man eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt, sollte man in den Vertrag alle Pflichtangaben einer Rechnung nach den §§ 14 ff UStG aufnehmen oder regeln, dass der Veräußerer eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen hat.</li>
<li>Es ist auch zu vereinbaren, welche Pflichte und Rechte jeder Vertragspartner haben sollte, wenn die Finanzverwaltung eine andere Rechtsauffassung als die Vertragsparteien vertreten sollte.</li>
<li>Für bedeutende Fälle ist auch zu vereinbaren, wie die Vertragsparteien zusammenwirken wollen, wenn gegen Umsatzsteuerbescheide im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgegangen werden soll.  Darüber hinaus ist in solchen Fällen auch die Frage der Kostenverteilung zu klären.</li>
<li>Wer sich diesbezüglich ausschließlich auf Textkonserven aus Musterverträgen verlässt, dürfte in der Regel fahrlässig handeln.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Local German Business Tax</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2012/02/local-german-business-tax/</link>
		<comments>http://www.somannscheller.de/2012/02/local-german-business-tax/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 12:19:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anglo American Platform]]></category>
		<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Business tax]]></category>
		<category><![CDATA[Corporation Income Tax. Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Solidarity Surplus Charge]]></category>

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		<description><![CDATA[Germany imposes certain taxes on profits of domestic and foreign corporations with a permanent establishment in Germany. There are federal taxes such as corporation income tax (tax rate: 15%) and solidarity surplus charge (tax rate: 5,5% on corporation income tax &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2012/02/local-german-business-tax/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Germany imposes certain taxes on profits of domestic and foreign corporations with a permanent establishment in Germany. There are federal taxes such as corporation income tax (tax rate: 15%) and solidarity surplus charge (tax rate: 5,5% on corporation income tax rate). The combined tax rate is 15,83%.</p>
<p>In addition to this there is a local business tax. Subject to this tax is everybody who carries out <em>business</em> or<em> trade activities</em>. Companies are always presumed to carry on a business. Taxable income for business tax is detemined in the same manner as for income tax purposes. But this income is subject to certain adjustments. Some adjustments increase the taxable income other reduce it. For example the following expenses are not deductible if they exceed together a threshold of € 100,000:</p>
<ul>
<li>Financing costs (100%)</li>
<li>Rental costs for real estate (20% of rent)</li>
<li>Rental or leasing costs for cars, trucks, IT-Hardware, other equipment (50% of rental and leasing costs)</li>
</ul>
<p>Example:</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="259" valign="top"></td>
<td width="144" valign="top">
<p style="text-align: center;">€</p>
</td>
<td width="57" valign="top">
<p style="text-align: center;">%</p>
</td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;">€</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="259" valign="top">Income for corporation tax purpose (Profit)</td>
<td width="144" valign="top"></td>
<td width="57" valign="top"></td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;">100,000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="259" valign="top">Financing costs (interests)</td>
<td width="144" valign="top">
<p style="text-align: center;">50,000</p>
</td>
<td width="57" valign="top">
<p style="text-align: center;">100</p>
</td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;">50,000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="259" valign="top">Rent for office and warehouse space</td>
<td width="144" valign="top">
<p style="text-align: center;">100,000</p>
</td>
<td width="57" valign="top">
<p style="text-align: center;">20</p>
</td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;">20,000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="259" valign="top">Leasing costs (Trucks, equipment)</td>
<td width="144" valign="top">
<p style="text-align: center;">100,000</p>
</td>
<td width="57" valign="top">
<p style="text-align: center;">50</p>
</td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;">50,000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="259" valign="top">Threshold</td>
<td width="144" valign="top"></td>
<td width="57" valign="top"></td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;"><span style="text-decoration: underline;">(100,000)</span></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="259" valign="top">Income for business tax purposes (tax base)</td>
<td width="144" valign="top"></td>
<td width="57" valign="top"></td>
<td width="154" valign="top">
<p style="text-align: center;">120,000</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br class="clearer" /><br />
There are deductions especially to avoid double taxation senarios such as for profits of foreign permanent establishments or dividends derived from qualified shareholding investments.</p>
<p>Before mentioned tax base is multiplied by a federal rate of 3,5% and results in a basic tax amount. This basic tax amount is multiplied by a special rate set by each city or municipality. The current multiplier for major German cities are for example:</p>
<ul>
<li>Berlin: 410%</li>
<li>Frankfurt am Main: 460%</li>
<li>Hamburg: 470%</li>
<li>Munich: 490%</li>
</ul>
<p>Smaller towns might have considerable lower rates. The tax burden in general varies between 14% to 17% of profits. Business tax like other income taxes are not deductible for tax purposes.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top">Business   Tax</td>
<td width="307" valign="top">Gewerbesteuer</td>
</tr>
<tr>
<td width="307" valign="top">Corporation   Income Tax</td>
<td width="307" valign="top">Körperschaftsteuer</td>
</tr>
<tr>
<td width="307" valign="top">Solidarity   Surplus Charge</td>
<td width="307" valign="top">Solidaritätszuschlag</td>
</tr>
<tr>
<td width="307" valign="top">Business   Tax Base</td>
<td width="307" valign="top">Gewerbeertrag</td>
</tr>
<tr>
<td width="307" valign="top">Federal   Rate</td>
<td width="307" valign="top">Gewerbesteuer-Messzahl</td>
</tr>
<tr>
<td width="307" valign="top">Basic Tax   Amount</td>
<td width="307" valign="top">Gewerbesteuermessbetrag</td>
</tr>
<tr>
<td width="307" valign="top">Municipal   Multiplier</td>
<td width="307" valign="top">Gewerbesteuerhebesatz</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br class="clearer" /></p>
]]></content:encoded>
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