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	<title>Somann &#38; Scheller</title>
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	<description>Steuerberater &#124; Wirschaftsprüfer</description>
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		<title>Korruption und Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Sat, 11 May 2013 06:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heutzutage ist die Grenzlinie zwischen cleverem Verhalten beim Akquirieren von Aufträgen und einem Korruptionsvorwurf nicht leicht zu ziehen. Geldzahlungen an Amtsträger und andere Personen zur Erlangung eines Auftrages können schnell dazu führen, dass sich Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter von Unternehmen &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/05/korruption-und-umsatzsteuer/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Heutzutage ist die Grenzlinie zwischen cleverem Verhalten beim Akquirieren von Aufträgen und einem Korruptionsvorwurf nicht leicht zu ziehen. Geldzahlungen an Amtsträger und andere Personen zur Erlangung eines Auftrages können schnell dazu führen, dass sich Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter von Unternehmen einem Korruptionsvorwurf und damit strafrechtlichen Anschuldigungen ausgesetzt sehen. In solchen Fällen stellen dann die Unternehmen für ihre Mitarbeiter Strafverteidiger, um entsprechende Beschuldigungen abzuwehren. Im Nachgang stellt sich dann regelmäßig die Frage, welche steuerlichen Auswirkungen sich aus der Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren für Unternehmen und Mitarbeiter ergeben.</strong></p>
<p>Nunmehr musste sich der Europäische Gerichtshof mit einem solchen Fall beschäftigen (EuGH, Urteil vom 21.02.2013 &#8211; Rs. C-104/12):</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Einem Bauunternehmer und gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH und einem Prokuristen dieser GmbH wurde Bestechung vorgeworfen, nachdem diese einen Auftrag eingeworben hatten und dabei Gelder an Personen gezahlt hatten, die über die Auftragsvergabe entscheiden mussten. Die GmbH beauftragte gemeinsam mit dem Geschäftsführer und dem Prokuristen je einen Strafverteidiger. Die Ermittlungen wurden zu guter Letzt gegen Auflagen eingestellt. Die Rechtsanwälte rechneten ihre Honorare gegenüber der GmbH ab. Diese machten die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte aber den Vorsteuerabzug. </em></p>
<p>Die Sache landete vor dem Bundesfinanzhof, der dem EuGH verschiedene Fragen zur Entscheidung vorlegte. Der EuGH führte seine Rechtsprechung fort. Diese verlangt für den Vorsteuerabzug einen direkten Zusammenhang zum konkreten Umsatz und zur gesamten Tätigkeit des Unternehmens. Ein direkter Zusammenhang zwischen den Strafverteidigungskosten und dem Umsatz kann ohne weiteres hergestellt werden. Ohne die strafrechtlich relevanten Handlungen des Geschäftsführers und Prokuristen, die letztendlich zu den Strafverteidigungskosten geführt haben, wäre es niemals zum entsprechenden Umsatz aus dem Bauauftrag gekommen. Der EuGH verneinte trotzdem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die Ermittlung der Strafverfolgungsbehörden haben sich gegen die handelnden Personen und nicht gegen die GmbH gerichtet. Diese hätten deshalb die Leistung nicht empfangen.<b></b></p>
<p>Offen blieben folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Hätte die Vorsteuer abgezogen werden können, wenn sich die Ermittlungen direkt gegen die GmbH gerichtet hätten?</li>
<li>Muss die Vorsteuer aufgeteilt werden, wenn die Leistung an mehrere Empfänger erbracht werden?</li>
</ul>
<p>Zu beachten sind auch andere steuerliche Wirkungen, die im einzelnen untersucht werden müssen:</p>
<ul>
<li>Wann können solche Strafverfolgungskosten von einem Unternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden?</li>
<li>Kann die Kostenübernahme zugunsten eines Mitarbeiters zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führen?</li>
<li>Kann die Kostenübernahme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen?</li>
</ul>
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		<title>Gefahrenpotential: Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/04/gefahrenpotential-allgemeinverbindlichkeitserklarung-eines-tarifvertrages/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Apr 2013 19:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Tarifverträge sind private Verträge zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Sie entfalten regelmäßig nur Wirkungen gegenüber den Tarifvertragsparteien. Nicht organisierte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer von Unternehmen, die nicht Tarifpartei sind, fallen nicht unter den Schutz des Tarifvertrages. Hiervon gibt es aber eine &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/04/gefahrenpotential-allgemeinverbindlichkeitserklarung-eines-tarifvertrages/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Tarifverträge sind private Verträge zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Sie entfalten regelmäßig nur Wirkungen gegenüber den Tarifvertragsparteien. Nicht organisierte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer von Unternehmen, die nicht Tarifpartei sind, fallen nicht unter den Schutz des Tarifvertrages. Hiervon gibt es aber eine Ausnahmen; nämlich wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt. Damit erlangt der Tarifvertrag rechtliche Wirkung für alle nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des jeweiligen Wirtschaftssektors und der jeweiligen Region. Das hat erhebliche rechtliche Auswirkungen.</strong></p>
<p>Häufig ist es gerade kleineren Unternehmen eines Wirtschaftssektors gar nicht bewußt, dass ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag existiert und direkte Wirkung auf das Arbeitsverhältnis mit den Mitarbeitern hat. Handelt es sich dann auch noch um einen Entgelttarifvertrag, ist regelmäßig ein tariflicher Mindestlohn vereinbart. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einen unter dem tariflichen Arbeitslohn liegenden Stundensatz vereinbart, schuldet der Arbeitgeber den höheren Tariflohn.</p>
<p>Aber selbst, wenn der Arbeitnehmer nicht den höheren Tariflohn fordert, läuft der Arbeitgeber dennoch ein weiteres Risiko. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 14.07.2004 (B 12 KR 1/04) sind die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des tariflichen Mindestlohns zu berechnen. Die tatsächlich gezahlten niedrigere Vergütung ist für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nicht maßgeblich. Selbst wenn der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers durch einen (nachträglichen) Verzicht oder eine Ausschlussklausel entfallen sollte, steht dies der (höheren) Betragsforderung der Sozialversicherungsträger nicht entgegen. Im Ergebnis ist also nicht die gezahlte Vergütung sondern ein Phantomlohn für die Beitragshöhe maßgeblich.</p>
<p>Daneben bestehen noch strafrechtliche Risiken. Aus dem Arbeitsrecht können diese Risiken aber nur dann kommen, wenn Mindestlöhne ganz erheblich unterschritten werden. Aber die Abfühung zu geringer Sozialversicherungsbeiträge kann eine Straftat darstellen. Hierzu ist ein Vorsatz erforderlich. Unter Umständen reicht auch der <a href="http://www.somannscheller.de/2011/12/steuerhinterziehung-auf-zeit/">bedingte Vorsatz</a>.</p>
<p>Auf jeden Fall sollten sich Unternehmen informieren, ob ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für das eigene Unternehmen gilt. Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge erhält man auf <a href="http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/arbeitsrecht-verzeichnis-allgemeinverbindlicher-tarifvertraege.html?view=render[FlexPaper]">Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales</a>.</p>
<p>Man sollte sich auch nicht von der Vorstellung leiten lassen, nur in der Großindustrie gäbe es solche Verträge. Es ist eigentlich das Gegenteil der Fall, wie die auszugsweise Aufzählung zeigt:</p>
<ul>
<li>Land- und Forstwirtschaft</li>
<li>Metall- und Elektrohandwerke</li>
<li>Baugewerbe</li>
<li>Handel</li>
<li>Gaststätten und Beherbergung</li>
<li>Gebäudereinigung</li>
<li>Wäschereien</li>
<li>Friseurhandwerk</li>
<li>Wissenschaft und Publizistik</li>
<li>Pflegebranche</li>
<li>Sicherheitsleistungen</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>US-Deadline for tax payments</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/04/us-deadline-for-tax-payments/</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Apr 2013 09:28:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anglo American Platform]]></category>
		<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Income Tax]]></category>
		<category><![CDATA[IRS]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[US-expatriates have to file income tax returns by June 17th. But any US tax owed to the IRS has to be paid by April 15th. This means that US-expats have to do a tax-calculation by April 15 to make sure &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/04/us-deadline-for-tax-payments/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div>
<table cellspacing="0" cellpadding="0" align="left">
<tbody>
<tr>
<td align="left" valign="top">US-expatriates have to file income tax returns by June 17th. But any US tax owed to the IRS has to be paid by <strong>April 15th</strong>. This means that US-expats have to do a tax-calculation by April 15 to make sure that they are not owing any taxes to US tax authorities.More information will be provided by our co-operation partner <a href="http://greenbacktaxservices.com/">Greenback Tax Services</a>.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Kinder im deutschen Steuerrecht / Children in German tax law</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Apr 2013 16:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kinder sind unsere Zukunft. Diese uralte Erkenntnis hat sich auch in der heutigen Politik seinen Niederschlag gefunden. Und deshalb gibt es eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen für Eltern oder andere Personen, die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. Allerdings ist das &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/04/kinder-im-deutschen-steuerrecht-children-in-german-tax-law/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<table>
<tbody>
<tr>
<td width="50%"><strong><em>Kinder sind unsere Zukunft.</em> Diese uralte Erkenntnis hat sich auch in der heutigen Politik seinen Niederschlag gefunden. Und deshalb gibt es eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen für Eltern oder andere Personen, die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. Allerdings ist das Geflecht der einschlägigen Vorschriften unübersichtlich, man könnte auch sagen verworren.</strong><br />
<br class="clearer" /><br />
Es ist deshalb wichtig, Eltern und anderen für den Unterhalt von Kindern und Jugendlichen Verantwortlichen einen Leitfaden zu geben, an dem sie sich orientieren können.<br />
<br class="clearer" /><br />
<strong>Berechtigte Personen</strong><br />
<br class="clearer" /><br />
Berechtigte Personen sind</p>
<ul>
<li>Eltern</li>
<li>Adoptiveltern</li>
<li>Ehegatten, die Stiefkinder in den eigenen Haushalt aufgenommen haben</li>
<li>Großeltern, die Enkel in ihren Haushalt aufgenommen haben</li>
<li>Personen, die Pflegekinder dauerhaft in ihren Haushalt aufgenommen haben</li>
</ul>
<p>Die steuerlichen Vorteile stehen nicht nur deutschen Staatsbürgern zu. Begünstigt sind folgende Berechtigte:</p>
<ul>
<li>Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland</li>
<li>Deutsche, die im Ausland wohnen aber im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden</li>
<li>Staatsbürger der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als solches behandelt werden</li>
<li>gleiches gilt für Staatsbürger aus anderen Staaten, die eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen</li>
<li>anerkannte Flüchtlinge und Asylanten</li>
</ul>
<p>Daneben gibt es für gewisse Berufsgruppen wie Entwicklungshelfer und Missionare sowie Staatsbürgern aus bestimmten Drittstaaten besondere Bestimmungen (beispielsweise Türkei).</p>
<p><strong>Kinder</strong></p>
<p>Kinder werden bei fast allen Fördermaßnahmen wie folgt berücksichtigt:</p>
<ul>
<li>Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres</li>
<li>Kinder über 18 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die für einen Beruf ausgebildet werden</li>
<li>ältere Kinder können nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (beispielsweise bei schwerwiegenden Behinderungen)</li>
</ul>
<p>Die Ausbildung endet mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder dem Ausbildungsabschluss.</p>
<p>Viele Besonderheiten sind zu beachten; zum Beispiel: Wann eine eigene Berufsausübung oder eigene Einkünfte des Kindes die Förderung ausschließen?</p>
<p><strong>Kindergeld</strong></p>
<p>Die wichtigste Förderung von Kindern in Deutschland ist das Kindergeld. Das Kindergeld beträgt pro Monat:</p>
<ul>
<li>für das erste und zweite Kinde je € 184</li>
<li>für das dritte Kind € 190</li>
<li>für jedes weitere Kind € 215</li>
</ul>
<p>Auch im Ausland lebende Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld begründen. Allerdings können je nach Staat geringere Beträge anzusetzen sein. Ausländisches Kindergeld ist auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Aus dem Ausland zuziehende Eltern wissen häufig nicht, dass sie kindergeldberechtigt sind. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige aus Drittstaaten wie den USA, China, Japan etc. Sobald diese aber eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben, sind sie genauso berechtigt wie jeder Deutsche oder EU/EWR-Bürger. Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden.</p>
<p><strong>Kinderfreibetrag</strong></p>
<p>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann unter denselben Voraussetzungen wie beim Kindergeld ein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld. Deshalb wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durchgeführt.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Entscheidend ist nur, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat; nicht entscheidend ist, ob tatsächlich Kindergeld beantragt oder ausgezahlt wurde. Ein vergessener Kindergeldantrag führt also nicht dazu, dass die steuerliche Begünstigung über den Kinderfreibetrag nachgeholt werden kann.</p>
<p><strong>Übernommene Kranken- oder Pflegeversicherung</strong></p>
<p>Eltern oder andere Berechtigte können Kranken- oder Pflegversicherungsbeiträge für Kinder als Sonderausgaben absetzen. Dabei ist unerheblich, ob der Berechtigte oder das Kind Versicherungsnehmer ist. Ist also beispielsweise im Rahmen der studentischen Krankenversicherung das Kind selbst Versicherungsnehmer, sind die Beträge trotzdem bei den Eltern oder Berechtigten abziehbar, wenn diese die Beiträge gezahlt haben.</p>
<p><strong>Freibetrag für Alleinerziehende</strong></p>
<p>Alleinerziehende können einen Freibetrag von jährlich je € 1.308 geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie mit einer anderen erwachsenen Person zusammen wohnen.</p>
<p><strong>Freibetrag für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes</strong></p>
<p>Für volljährige Kinder in Berufsausbildung erhalten Eltern oder andere Berechtigte einen jährlichen Freibetrag von € 924.</p>
<p><strong>Schulgeld</strong></p>
<p>Beiträge zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule sind wie folgt steuerlich abzugsfähig:</p>
<ul>
<li>30% des Schulgeldes</li>
<li>höchstens € 5.000 jährlich je Kind und Elternpaar</li>
</ul>
<p>Nicht abzugsfähig sind Kosten für</p>
<ul>
<li>Beherbergung</li>
<li>Betreuung</li>
<li>Verpflegung</li>
<li>Schulbücher und Lehrmaterialien</li>
</ul>
<p>Die Eltern müssen Vertragspartner der Schule oder unterhaltsverpflichtet sein.</p>
<p>Begünstigt sind Privatschulen die zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Dies gilt für Schulen in Deutschland sowie im EU/EWR-Raum sowie deutsche Schulen im Ausland. Nicht begünstigt sind ausländische Schulen außerhalb der EU oder des EWR.</p>
<p><strong>Kinderbetreuungskosten</strong></p>
<p>Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können wie folgt abgezogen werden:</p>
<ul>
<li>2/3 der notwendigen Kinderbetreuungskosten</li>
<li>höchstens € 4.000 jährlich je Kind</li>
</ul>
<p>Berücksichtigung finden Vergütung des pflegenden Personals und Sachkosten für Wohnung, Verpflegung, sonstiges.</p>
<p>Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung gewisser Fähigkeiten (Musikunterricht) oder Aufwendungen für Sport- oder andere Freizeitbeschäftigungen.</p>
<p><strong>Hinweis:</strong> Sofern die Voraussetzungen für Kinderbetreuungskosten nicht vorliegen, kann bei Haushaltshilfen die Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse einschlägig sein.</td>
<td width="50%"><strong><em>Children are our future.</em> This ancient recognition is also the basis of modern politics. Consequently, there are a wide range of tax incentives for parents and other persons who provide a home for children. However, the complex network of regulations makes it hard for these persons to keep a sufficient overview.</strong><br />
<br class="clearer" /><br />
Therefore, it is important to provide parents and other persons who are responsible for the maintenance of children with a guideline.<br />
<br class="clearer" /><br />
<strong>Entitled persons</strong><br />
<br class="clearer" /><br />
The following persons are entitled to child benefits</p>
<ul>
<li>parents</li>
<li>adoptive parents</li>
<li>spouses who provide a home to stepchildren</li>
<li>grandparents who provide a home to grandchildren</li>
<li>other persons who provide a permanent home to foster children</li>
</ul>
<p>Tax advantages may not only be claimed by German citizens. The following individuals can claim for child benefits:</p>
<ul>
<li>Germans with tax residence in Germany</li>
<li>Germans living abroad but deemed to be tax resident in Germany</li>
<li>Citizens of the European Union (EU) or the European Economic Area (EEA) who are tax resident or deemed to be tax resident in Germany</li>
<li>the same applies to citizens from other countries if they have a settlement permit</li>
<li>recognized refugees and asylum-seekers</li>
</ul>
<p>There are special rules for special professional groups, such as development workers and missionaries, and for citizens of certain non-EU/EEA-countries (for example Turkey).</p>
<p><strong>Children</strong></p>
<p>The following children are entitled to child benefits and tax allowances:</p>
<ul>
<li>children reaching an age of 18</li>
<li>children over 18 reaching an age of 25 who are in the process of education</li>
<li>older children in special circumstances (for example, if they suffer from a significant impediment)</li>
</ul>
<p>The process of education ends if the education is finalised or the child starts employment.</p>
<p>Special rules and regulations have to be observed; especially: When does employment or own income of the child disqualifie for child benefits?</p>
<p><strong>Payment of child benefits</strong></p>
<p>The backbone of child support is the payment of child benefits (Kindergeld). The payments per month are:</p>
<ul>
<li>for the first and second child € 184</li>
<li>for the third child € 190</li>
<li>for every other child € 215</li>
</ul>
<p>Children living abroad are also entitled to payments of child benefits under certain restrictions. There might be reductions applicable for certain countries with lower price levels. Foreign child benefits will be credited against German payments.</p>
<p><strong>Notice:</strong> Parents moving to Germany for the first time very often do not realise that they are entitled to child benefits. This applies especially for citizens of non EU/EEA-countries( for example from the USA, China, Japan and others). As soon as they are in the possession of a resident and a work permit, every individual being tax resident in Germany has the same rights as EU/EEA-citizens. Individuals can apply for child benefits, retrospectively.</p>
<p><strong>Child allowance</strong></p>
<p>The child allowance can be claimed in the yearly income tax return. Criteria for claiming the child allowance is the same as those for child benefits. Under certain conditions, the claim for child allowance is adventurous to payments of child benefits. Therefore, tax authorities perform a test on the preferable tax situation in the income tax assessment.</p>
<p><strong>Notice:</strong> The test only compares the entitlement of child benefits with the tax benefit of the child allowance.  Whether child benefits have been claimed or paid out is insignificant. If parents missed to claim on child benefits and consequently these payments have not been made, it cannot be rectified through the income tax assessment.</p>
<p><strong>Health and care insurance schemes</strong></p>
<p>Parents and other entitled persons can reduce their taxable income through payments to health and care insurance schemes favouring children. Whether entitled persons or children are the insured person does not matter. If, for example, parents or other entitled persons pay premiums to student health or care insurance schemes of children, they can reduce these premiums up to certain amounts from their taxable income.</p>
<p><strong>Allowance for single parents</strong></p>
<p>Single parents can deduct an amount of € 1,308 per year as an allowance from their taxable income. But this does not apply if a single parent lives together with another adult in the same household.</p>
<p><strong>Allowance for the education of an adult child</strong></p>
<p>Parents or other entitle persons can claim an amount of € 924 per year if children over 18 are in the process of education.</p>
<p><strong>School fees</strong></p>
<p>Fees for regular costs of a private school can be claimed as follows:</p>
<ul>
<li>30% of school fees</li>
<li>maximum of a yearly amount of € 5,000 per child and couple</li>
</ul>
<p>Costs or expenses are non-deductable.</p>
<ul>
<li>accomodation</li>
<li>support and care</li>
<li>food and drink</li>
<li>school books or learning material</li>
</ul>
<p>Parents must be the contractual partner of the school or legally obliged to maintain the child.</p>
<p>Private schools qualify for this allowance if their education is subject to an accepted graduation or school degree. This applies to schools in Germany and the EU or EEA. It applies to German schools abroad. However, it does not apply to foreign schools outside of the EU or EEA.</p>
<p><strong>Costs of child care</strong></p>
<p>Costs for the care of children up to an age of 14 years can be deducted as follows:</p>
<ul>
<li>2/3 of necessary costs of child care</li>
<li>Maximum of a yearly amount of € 4,000 per child</li>
</ul>
<p>Fees to caring personal and expenses for their accommodation, food and drink and other related expenses can be claimed.</p>
<p>Education fees are non-deductable (for example music teaching) or expenses for sports or other leisure activities.</p>
<p><strong>Notice:</strong> If the criteria for this allowance is not met, you should check whether the allowance for household services is applicable.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		<item>
		<title>Haftungsvergütung eines Komplementärs</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/03/haftungsvergutung-eines-komplementars/</link>
		<comments>http://www.somannscheller.de/2013/03/haftungsvergutung-eines-komplementars/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Mar 2013 08:37:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
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		<description><![CDATA[Die GmbH &#38; Co. KG ist in Deutschland eine beliebt Gesellschaftsform. Sie verbindet die Vorteile einer Personengesellschaft (KG) mit der Haftungsbeschränkung, die normalerweise nur eine Kapitalgesellschaft bietet. Die wird dadurch erreicht, dass eine GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/03/haftungsvergutung-eines-komplementars/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die GmbH &amp; Co. KG ist in Deutschland eine beliebt Gesellschaftsform. Sie verbindet die Vorteile einer Personengesellschaft (KG) mit der Haftungsbeschränkung, die normalerweise nur eine Kapitalgesellschaft bietet. Die wird dadurch erreicht, dass eine GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) übernimmt. In der Regel erhält die Komplementärin eine Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung.</strong></p>
<p>Lange Jahre vertraten Finanzverwaltung und Gerichte die Auffassung, dass diese Vergütung durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen GmbH Und KG veranlasst sei. Umsatzsteuerlich handele es sich deshalb um einen nicht umsatzsteuerbaren Gesellschafterbeitrag. Die Leistungen seien deshalb ohne Umsatzsteuer abzurechnen.</p>
<p>Diese Auffassung hat sich aufgrund de rRechtsprechung des BFH geändert. Schon 2002 hatte dieser entschieden, dass Geschäftsführerleistungen einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch darstellen. Strittig war, ob die Haftungsvergütung auch einen Leistungsaustausch darstellen. Hierzu hat der BFH am 03.03.2011 (V R 24/10) entschieden, dass Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung in der Regel eine einheitliche Leistung darstellten, die insgesamt umsatzsteuerbar sei.</p>
<p>Weiterhin ungeklärt ist, wie die Haftungsvergütung umsatzsteuerlich zu behandeln ist, wenn die GmbH keine Geschäftsführungsvergütung erhält. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt auch in diesem Fall ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Ob diese Auffassung richtig ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.</p>
<p>Was bedeutet dies nun für betroffene GmbH? In der Regel wird die <em>normale</em> Komplementär-GmbH auch weiterhin ihre Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung ohne Umsatzsteuer erbringen können, weil die Gesamtvergütung so gering ist, dass die GmbH als Kleinunternehmer anzusehen ist. Allerdings hat auch in diesem Fall die GmbH steuerliche Pflichten:</p>
<ul>
<li>Sie muss hierüber Rechnungen ausstellen, in denen auf die Kleinunternehmerregelung hingeiwesen wird.</li>
<li>Sie muss außerdem Umsatzsteuererklärungen abgeben, selbst wenn die Steuer null ist.</li>
</ul>
<p>Allerdings kann es für eine Komplementär-GmbH durchaus sinnvoll sein, die Vergütungen gegenüber der KG mit Umsatzsteuer abzurechnen. In der Regel wird die KG die zusätzlich abgerechnete Steuer als Vorsteuer abziehen können. Für die GmbH ergibt sich ein Vorteil, weil sie einerseits die zusätzliche Umsatzsteuer von der KG erhält, andereseits aber ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Ob der Steuervorteil den zusätzlichen Aufwand in Bezug auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen rechtfertigt, muss jedes Unternehmen selbst beurteilen.</p>
<p>Noch ein <strong><em>Hinweis</em></strong>: Das Konstrukt der GmbH &amp; Co. KG ist im Ausland weitgehend unbekannt. Deshalb haben wir auf der Website der IAPA International Association of Professional Advisers eine <a href="http://iapa-online.com/doing-business-in-germany-companies-and-partnerships">Kurzbeschreibung</a> auf Englisch veröffentlich. Auf diesen können zu Verständniszwecken ausländische Geschäftspartner verwiesen werden.</p>
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		<item>
		<title>Lohnsteuerpauschalierung (2)</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/03/lohnsteuerpauschalierung-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Mar 2013 08:54:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Lohnsteuerpauschalierung]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem ersten Beitrag haben wir die Grundlagen der Lohnsteuerpauschalierung kurz dargestellt. In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, wann eine Gehaltsumwandlung für eine Pauschalierung schädlich ist. Für bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerbare Zuwendung ist es erforderlich, &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/03/lohnsteuerpauschalierung-2/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In einem ersten Beitrag haben wir die Grundlagen der Lohnsteuerpauschalierung kurz dargestellt. In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, wann eine Gehaltsumwandlung für eine Pauschalierung schädlich ist.</strong></p>
<p>Für bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerbare Zuwendung ist es erforderlich, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Das bedeutet, dass Steuerfreiheit oder Pauschalierungsmöglichkeit bei Gehaltsumwandlung nicht eintreten. Hierzu zählen:</p>
<ul>
<li>steuerfreie Kindergartenzuschüsse</li>
<li>steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung</li>
<li>pauschal mit 15% besteuerte Fahrtkostenzuschüsse</li>
<li>pauschal mit 25% besteuerte Computerübereignung und Zuschüsse zur Internetnutzung</li>
<li>pauschale mit 30% besteuerte besondere Sachbezüge an Arbeitnehmer (z.B. Incentivereisen, VIP-Logen)</li>
</ul>
<p>Die Umgehung des Verbots der Gehaltsumwandlung beispielsweise durch Änderungskündigung führt nicht zum gewünschten Ergebnis (Steuerfreiheit oder Pauschalierungsmöglichkeit).</p>
<p>Ausdrücklich zugelassen ist die Barlohnumwandlung in folgenden Fällen:</p>
<ul>
<li>betriebliche Altersversorgung</li>
<li>pauschale mit 20% zu besteuernde Beiträge zur Direktversicherung, zu Pensionskassen oder Gruppenunfallversicherung (Zukunftssicherung)</li>
<li>steuerfreie Reisekostenvergütung</li>
<li>steuerfreie Überlassung von PC und Telekommunikationsanlagen</li>
<li>steuerbegünstigte Vermögensbeteiligung</li>
<li>Sachbezüge zur Nutzung der 44-€-Grenze (Warengutscheine etc.)</li>
</ul>
<p><strong>Autoren</strong>: <strong>Peter Scheller</strong> und <strong>Natalia Nilsen</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Lohnsteuerpauschalierung (1)</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/03/lohnsteuerpauschalierung-1/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Mar 2013 09:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aushilfskräfte]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerungsmerkmale]]></category>
		<category><![CDATA[Incentives]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kundenbindungsprogramme]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuerpauschalierung]]></category>
		<category><![CDATA[Miles & More]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerklasse]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitbeschäftigte]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber haben inzwischen zwei Funktionen in der Lohnabrechnung. Einerseits sind sie ihren Arbeitnehmern gegenüber auf korrekte Abrechnung der gesamten Bezüge verantwortlich. Andererseits sind sie der verlängerte Arm der Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger. Die den Arbeitgebern gesetzlich auferlegten Verpflichtungen sind inszwischen außerordentlich &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/03/lohnsteuerpauschalierung-1/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitgeber haben inzwischen zwei Funktionen in der Lohnabrechnung. Einerseits sind sie ihren Arbeitnehmern gegenüber auf korrekte Abrechnung der gesamten Bezüge verantwortlich. Andererseits sind sie der verlängerte Arm der Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger. Die den Arbeitgebern gesetzlich auferlegten Verpflichtungen sind inszwischen außerordentlich weitreichend und komplex. Ein Feld ist dabei die Lohnsteuerpauschalierung.</strong></p>
<p>Normalerweise wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (Steuerklasse, Faktor, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale) berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden.</p>
<p>Eine wesentliche Unterscheidung ist dabei die Pauschalierung für den gesamten Arbeitslohn (nur möglich bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten) oder für Teile des Arbeitslohns.</p>
<p>Die Pauschalsätze für des gesamten Arbeitslohn betragen bei</p>
<ul>
<li>Teilzeitbeschäftigten 2% oder 20%</li>
<li>Aushilfskräften 25%</li>
<li>Aushilfskräften in Land- und Forstwirtschaft 5%</li>
</ul>
<p>Bei diesen gelten besondere Regelung im Bereich der Sozialversicherung.</p>
<p>Nachfolgende Vergütungsteile unterliegen besonderen Pauschalsätzen, sofern diese Leistungen nicht steuerbefreit sind:</p>
<ul>
<li>Fahrtkostenzuschüsse 15%</li>
<li>Job-Tickets 15%</li>
<li>Zukunftssicherungsleistungen 15/20%</li>
<li>Mahlzeiten 25%</li>
<li>Betriebsveranstaltungen 25%</li>
<li>Erholungsbeihilfen 25%</li>
<li>Reisekostenerstattungen 25%</li>
<li>Computerübereignung und Zuschüsse zur Internetnutzung 25%</li>
</ul>
<p>Alle vorgenannten Pauschalierungen lösen die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus!</p>
<p>Daneben können bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer <strong><em>und Dritte </em></strong>bis zu einem Höchstbetrag von € 10.000 mit 30% pauschal versteuert werden (z.B. Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliches). Bei Arbeitnehmern löst die Pauschalierung nur in Ausnahmefällen die Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung aus.</p>
<p>Daneben gibt es noch besondere Pauschalierungsmöglichkeiten; beispielsweise bei Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen (Miles &amp; More) &#8211; 2,25%.</p>
<p><strong>Autoren</strong>: <strong>Peter Scheller</strong> und <strong>Natalia Nilsen</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung / Two households</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/03/doppelte-haushaltsfuhrung-two-households/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 08:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anglo American Platform]]></category>
		<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[centre of life]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienheimfahrten]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Relocation expenses]]></category>
		<category><![CDATA[Travelling expenses]]></category>
		<category><![CDATA[two households]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitnehmer können Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Alternativ können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern solche Kosten steuerfrei ersetzen. Sofern eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, können beruflich veranlasste Fahrt- und Übernachtungskosten nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeit abgesetzt oder &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/03/doppelte-haushaltsfuhrung-two-households/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<table>
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="50%"><strong>Arbeitnehmer können Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Alternativ können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern solche Kosten steuerfrei ersetzen. Sofern eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, können beruflich veranlasste Fahrt- und Übernachtungskosten nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeit abgesetzt oder erstattet werden.</strong><br />
<br class="clearer" /><br />
Beruflich veranlasst ist eine doppelte Haushaltsführung dann, wenn ein Arbeitnehmer</p>
<ul>
<li>an einem Ort einen eigenen Hausstand hat,</li>
<li>an einem anderen Ort beschäftigt ist und</li>
<li>am Beschäftigungsort wohnt.</li>
</ul>
<p>Den eigenen Hausstand hat ein Arbeitnehmer dort, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Ist der Arbeitnehmer verheiratet, ist der Lebensmittelpunkt in der Regel dort, wo der Ehepartner und gegebenenfalls die Familie wohnen. Aber auch ein nicht verheirateter Arbeitnehmer kann eine doppelte Haushaltsführung haben, wenn er am Heimatort seinen Lebensmittelpunkt beibehält. Den Lebensmittelpunkt am Heimatort behält er dann bei, wenn er sich dort außer während der Auswärtstätigkeit und Urlauben ständig aufhält.</p>
<p>Kosten für eine doppelte Haushaltsführung aus privaten Motiven können steuerlich nicht abgezogen werden. Ersetzt der Arbeitgeber solche Kosten, so ist die Kostenübernahme als Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Folgende Ausgaben können abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden:</p>
<p><b>Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort</b></p>
<p>Abziehbar sind die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort. Zu den Kosten gehören Mieten, Nebenkosten, Kosten für Versorger etc.</p>
<p>Die Kosten können voll abgezogen oder erstattet werden, wenn die Wohnung nicht größer als 60 Quadratmeter ist. Ist die Wohnung am Beschäftigungsort größer, können die Kosten nur anteilige abgezogen werden.</p>
<p><b>Familienheimfahrten</b></p>
<p>Abziehbar oder erstattungsfähig sind die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche mit € 0,30 je Entfernungskilometer, also mit € 0,15 für Hin- und Rückfahrt. Alternativ können auch tatsächlich entstandene Kosten für Flug- oder Bahnfahrten angesetzt werden.</p>
<p><b>Verpflegungsmehraufwendungen </b></p>
<p>Für die ersten drei Monate der Abwesenheit von Familienwohnsitz oder Lebensmittelpunkt können folgende Pauschalen pro Tag abgesetzt werden:</p>
<ul>
<li>mindestens 24 Stunden: € 24</li>
<li>mindestens 14 Stunden: € 12</li>
<li>mindestens 8 Stunden: € 6</li>
</ul>
<p><b>Umzugskosten</b></p>
<p><a href="http://www.somannscheller.de/2013/02/umzugskosten-in-deutschland-relocation-expenses-in-germany/">Umzugskosten</a> können nach speziellen Regelungen abgesetzt werden.</p>
<p><b>Dienstreisen</b></p>
<p>Liegt ein vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, können folgende Aufwendungen abgezogen oder vergütet werden:</p>
<ul>
<li>Übernachtungskosten (beispielsweise in Hotels)</li>
<li>Fahrtkosten mit € 0,30 pro gefahrenen Kilometer oder nachgewiesene Kosten (Flug, Bahn etc.)</li>
<li>Verpflegungsmehraufwendungen</li>
</ul>
<p><b>Ausländische Arbeitnehmer</b></p>
<p>Auch ausländische Arbeitnehmer können in Deutschland Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Allerdings gibt es gewisse Einschränkungen.</p>
<ul>
<li>Sofern der Hausstand im Heimatland beibehalten wird und die Familie im Ausland bleibt, muss der Arbeitnehmer zumindest einige Male im Jahr nach Haus reisen. Die notwendige Anzahl der Familienheimfahrten hängt von der Entfernung des Staates ab. In Europa dürfte eine gute Richtgröße sechs Heimfahrten pro Jahr betragen. Bei Staaten wie Australien, Indien oder anderen weiter entfernten Staaten mag eine Familienheimfahrt pro Jahr ausreichend sein.</li>
<li>Bei unverheirateten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern, die ihre Familien mit nach Deutschland gebracht haben, dürfte der Nachweis des Lebensmittelpunkts im Ausland deutlich schwerer fallen. Möglicherweise kommen hier in den ersten Monaten aber Regelungen zu Dienstreisen zu Anwendung, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit abgeordnet wird.</li>
</ul>
<p><b>Besteuerung beim Arbeitgeber</b></p>
<p>Grundsätzlich stellen die erstatteten Kosten für doppelte Haushaltsführung beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Erstattungen steuerfrei zu behandeln sind oder dem Lohnsteuerabzug unterliegen.</p>
<p>Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nachweisen können. Es ist zumindest bei nicht verheirateten Arbeitnehmern notwendig, dass dieser schriftlich bestätigt, dass er am Heimatort weiterhin seinen Hausstand unterhält.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann die Umsatzsteuer aus der Erstattung entsprechender Aufwendungen vornehmen, wenn</p>
<ul>
<li>tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden,</li>
<li>ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und</li>
<li>diese Rechnungen auf den Arbeitgeber ausgestellt sind und deutsche Umsatzsteuer ausweisen.</li>
</ul>
<p>Ausländische Umsatzsteuer ist möglicherweise im Ausland erstattungsfähig.</td>
<td><b>Employees can deduct costs connected to having two households from their taxable income if these costs are work-related. Alternatively, the employer may reimburse those expenses free of tax. If legal criteria for a double household are not met, costs for travelling and accommodation can be deducted in accordance with other rules, if work-related.</b><b><br />
<br class="clearer" /><br />
</b>A double household is work-related if an employee</p>
<ul>
<li>has his/her (main) household at one place,</li>
<li>is working at another place and</li>
<li>lives at the place of occupation.</li>
</ul>
<p>An employee has the main household where his or her centre of life is. A married person has his or her centre of life where the spouse and the family stay. However, a single person can also have a double household if he or she keeps his/her centre of life at the home town. An employee keeps a centre of life in his or her home town if he or she stays there on a regular basis, if not working away or being on holidays.</p>
<p>Expenses for privately motivated double households are not tax-deductible. If an employer reimburses such expenses, the remunerations are subject to wage tax and social security contributions.</p>
<p>The following expenses are deductible or can be reimbursed:</p>
<p><b>Housing costs at place of occupation</b></p>
<p>The costs for a house or flat at the place of occupation or work are deductable. These are rents, associated costs, utility costs etc.</p>
<p>Costs can be deducted at full scale if the flat comprises of no more than 60 square meters. If the house or flat at the place of occupation/work more than 60 square meters, costs can only be deducted on a proportionate basis.<b> </b></p>
<p><b>Travelling expenses for going home</b></p>
<p>Travelling costs for one trip home per week with € 0.30 per kilometre for the distance between household and place of occupation are deductable or reimbursable. This means that in reality only € 0.15 for traveling there and back can be deducted. Alternatively, real costs for flights or trains can be deducted or reimbursed.</p>
<p><b>Daily allowance for costs of meals</b></p>
<p>In the first three months of being absent from his/her own household, the employee can deduct the following amounts:</p>
<ul>
<li>absence of at least 24 hours: € 24</li>
<li>absence of at least 14 hours: € 12</li>
<li>absence of at least 8 hours:   € 8</li>
</ul>
<p><b>Relocation expenses</b></p>
<p><a href="http://www.somannscheller.de/2013/02/umzugskosten-in-deutschland-relocation-expenses-in-germany/">Relocation expenses </a>can be deductible if certain criteria are met.</p>
<p><b>Work-related trips</b></p>
<p>If there is a work-related temporary absence from home (business trip), the following expenses are deductible or reimbursable:</p>
<ul>
<li>Accommodation (for example hotel)</li>
<li>Travelling costs with € 0.30 per travelled kilometre (for both going and returning)</li>
<li>Daily allowance for costs of meals</li>
</ul>
<p><b>Foreign Employees</b></p>
<p>Foreign employees can deduct costs for double household for tax purposes. However, there are certain restrictions.</p>
<ul>
<li>If the home abroad is kept and the family remains abroad, the employee has to travel home at least a few times a year. How often he or she travels home depends on how distant the home country is. In Europe there should be at least six trips home a year. To further destinations such as Australia, India or other long distance destinations, one trip home a year might be sufficient.</li>
<li>Singles or employees bringing their families to Germany might have much bigger problems to prove that their centre of life remains abroad. But, these employees might be able to deduct the above mentioned travelling expenses for the first months of their stay in Germany.</li>
</ul>
<p><b>Taxation of employer</b><b> </b></p>
<p>Reimbursed expenses for double households are deductible as business expenses, regardless of the fact if reimbursements have been tax exempt or not.</p>
<p>The employer has to prove that the legal requirements of a double household are met. He/she has to document this. Singles or married employees bringing their families to Germany should at least give written confirmation that they keep up a household in their home town or home country which is the centre of life.</p>
<p>The employer can credit input-VAT against his own VAT if</p>
<ul>
<li>actual costs have been reimbursed</li>
<li>invoices can be presented which are in line with legal requirements and</li>
<li>invoices show the employer as the recipient of the service and German VAT is shown on the invoice.</li>
</ul>
<p>Foreign VAT might be refundable abroad.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kindergartenzuschüsse nicht gleich Kinderbetreuungskosten</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/02/kindergartenzuschusse-nicht-gleich-kinderbetreuungskosten/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 10:00:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltsnahe Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Hort]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergartenzuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderkrippe]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>

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		<description><![CDATA[Politiker und Finanzverwaltung machen es ihren Bürgern häufig nicht leicht, sich im Dickicht des Steuerrechtes zurecht zu finden. Dies gilt auch für die Begriffe und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Kindergartenzuschüssen und Kinderbetreuungskosten. Kindergartenzuschüsse Arbeitgebern können Beiträge zur Unterbringung und Betreuung von &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/02/kindergartenzuschusse-nicht-gleich-kinderbetreuungskosten/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Politiker und Finanzverwaltung machen es ihren Bürgern häufig nicht leicht, sich im Dickicht des Steuerrechtes zurecht zu finden. Dies gilt auch für die Begriffe und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Kindergartenzuschüssen und Kinderbetreuungskosten.</strong></p>
<p><strong>Kindergartenzuschüsse</strong></p>
<p>Arbeitgebern können Beiträge zur Unterbringung und Betreuung von <em><strong>nicht schuldpflichtigen Kindern</strong> </em>der Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Voraussetzung ist, dass diese Beiträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber diese <strong><em>freiwillig</em></strong> erbringen muss. Er darf nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen zur Zahlung oder Leistungserbringung verpflichtet sein.</p>
<p>Steuerfrei dürfen nur Unterbringungs- und Betreuungsleistungen sein. Zusätzliche Leistungen wie beispielsweise ein Förderunterricht oder Transportleistungen fallen nicht hierunter.</p>
<p>Grundlage ist immer ein abgeschlossener Vertrag zwischen Einrichtung oder Tagespflegeperson und den Eltern. Mit diesem müssen dem Arbeitgeber Betragshöhe und Zahlungsmodalitäten nachgewiesen werden. Änderungen im Betreuungsverhältnis müssen dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden. Die Höhe des Zuschusses ist nur durch die Höhe der tatsächlichen Kosten für die Kinderbetreuung begrenzt. Betreuungsverhältnis und Höhe der Kosten müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss Vertrag und Abrechnungen zur Personalakte nehmen.</p>
<p><strong>Hinweise</strong>:</p>
<p>(1) Auch geringfügig Beschäftigten (Minijobber) kann ein Zuschuss gezahlt werden, ohne seinen Status als geringfügig Beschäftigter zu gefährden. Aber auch hier sind die Zuschüsse auf die tatsächlichen Kosten beschränkt.</p>
<p>(2) Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, wird der Zuschuss aber dennoch weiter gezahlt, sind Zuschüsse steuer- und häufig auch sozialversicherungspflichtig. Diese ist beispielsweise der Fall, wenn <strong><em>schulpflichtige Kinder</em> </strong>nach der Schule in einen Kinderhort gehen und der Arbeitgeber entsprechende Kosten übernimmt. Diese Zuschüsse sind Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Allerdings kann der Arbeitnehmer diese regelmäßig als <strong><em>Kinderbetreuungskosten</em></strong> steuerlich gelten machen (siehe unten).</p>
<p>(3) Nicht steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zuschüsse zu den Kosten eines Kindermädchens im eigenen Haushalt des Arbeitnehmers. Allerdings kommt hier gegebenenfalls die Förderung im Rahmen <strong><em>haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse</em> </strong>in Frage.</p>
<p><strong>Kinderbetreuungskosten</strong></p>
<p>Kinderbetreuungskosten können ab 2012 als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Ab 2012 kommt es nicht mehr darauf an, dass beide Elternteile berufstätig sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:</p>
<ul>
<li>Es muss ein berücksichtigungsfähiges Kind vorliegen.</li>
<li>Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.</li>
<li>Ältere Kinder sind aufgrund Behinderung nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten (Behinderung ist vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten).</li>
<li>Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.</li>
</ul>
<p>Abziehbar sind vor allem folgende Ausgaben für:</p>
<ul>
<li>Kindergarten, Kinderkrippe, Hort, Tagesstätte</li>
<li>Unterbringung bei Tagesmutter</li>
<li>Inanspruchnahme von Nachmittags- oder Hausaufgabenbetreuung</li>
<li>Anstellung von Kindermädchen oder Erziehungspersonal</li>
<li>Babysitter</li>
<li>Betreuung durch Großeltern, soweit auf vertraglicher Basis und tatsächlich bezahlt</li>
<li>Fahrtkosten und sonstiger Auslagenersatz von Betreuungspersonen</li>
</ul>
<p>Nicht abziehbar sind generell:</p>
<ul>
<li>Verpflegungs- und Unterbringungskosten</li>
<li>Materialaufwendungen</li>
<li>Aufwendung für Förderung oder Freizeitbeschäftigung</li>
<li>Unterrichtskosten</li>
</ul>
<p>Rechnungsbeträge mit gemischten Kosten sind gegebenenfalls sachgerecht mit offen ausgewiesenen oder geschätzten Anteilen zu erfassen.</p>
<p>Kinderbetreuungskosten sind jährlich mit zwei Dritteln von € 6.000, also höchstens bis zu € 4.000 abziehbar. Bei im Ausland lebenden Kindern kommt gegebenenfalls eine Kürzung in Betracht.</p>
<p><strong>Hinweise</strong>:</p>
<p>(1) Häufig werden die steuerlichen Einkünfte im außersteuerlichen Bereich beispielsweise zur Bemessung von Fördergrenzen oder Beiträgen als Grundlage genutzt. Die Kinderbetreuungskosten werden für solche Zwecke aufgrund gesonderter gesetzlicher Regelung von den <em>Einkünften</em>, <em>Summe der Einkünfte</em> oder <em>Gesamtbetrag der Einkünfte</em> gekürzt.</p>
<p>Kindergärten und vor allen Dingen Behörden ziehen die Kinderbetreuungskosten in der Regel aber noch nicht (automatisch) in Abrechnungen oder Gebührenbescheiden ab. Insoweit lohnt eine Nachfrage und gegebenenfalls ein Antrag auf Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten.</p>
<p>(2) Liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vor, weil beispielsweise Kinder älter als 13 jahre alt sind, kommt bei einer Betreuung im eigenen Haushalt die Steuerermäßigung für <a href="http://www.somannscheller.de/2011/10/haushaltsnahe-dienstleistungen-deductible-property-service-fees/"><strong><em>haushaltsnahe Dienstleistungen</em> </strong></a>oder <strong><em>Beschäftigungsverhältnisse</em></strong> in Betracht.</p>
<p>(3) Kinderbetreuungskosten können nicht gelten gemacht werden, wenn solche vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden, beispielsweise als Kindergartenzuschuss. Hat der Arbeitgeber aber nicht alle Kosten erstattet, kann der überschießende Teil als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.</p>
<p>(4) Arbeitnehmer, die Kinderbetreuungskosten geltend machen wollen, müssen immer eine Einkommensteuererklärung abgegeben.</p>
<p>Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweisen.</p>
<p><strong>Autoren</strong>: <strong>Peter Scheller</strong> und <strong>Matthias Göcke</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Umzugskosten in Deutschland / Relocation expenses in Germany</title>
		<link>http://www.somannscheller.de/2013/02/umzugskosten-in-deutschland-relocation-expenses-in-germany/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Feb 2013 11:05:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anglo American Platform]]></category>
		<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[business expenses]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[double household]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Relocation expenses]]></category>
		<category><![CDATA[Removal costs]]></category>
		<category><![CDATA[Travelling expenses]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[VAT]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitnehmer können Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug als Werbungskosten abziehen. Alternativ können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern solche Kosten steuerfrei ersetzen. Sofern der Arbeitgeber nicht alle Umzugskosten steuerfrei ersetzt, kann der Arbeitnehmer nicht ersetzte Kosten steuerlich geltend machen.Beruflich veranlasst sind Umzüge &#8230; <a href="http://www.somannscheller.de/2013/02/umzugskosten-in-deutschland-relocation-expenses-in-germany/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="50%"><strong>Arbeitnehmer können Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug als Werbungskosten abziehen. Alternativ können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern solche Kosten steuerfrei ersetzen. Sofern der Arbeitgeber nicht alle Umzugskosten steuerfrei ersetzt, kann der Arbeitnehmer nicht ersetzte Kosten steuerlich geltend machen.</strong>Beruflich veranlasst sind Umzüge beispielsweise dann, wenn</p>
<ul>
<li>die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird erheblich verkürzt. Dies ist der Fall, wenn die Dauer für Hin- und Rückfahrt an einem Arbeitstag um mindestens eine Stunde verkürzt wird,</li>
<li>ein neuer Wohnort aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgenommen wird,</li>
<li>der Umzug aufgrund eines Arbeitgeberwechsels oder Arbeitsplatzwechsels erfolgt,</li>
<li>der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesses der Arbeitgebers durchgeführt wird oder</li>
<li>eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet oder beendet wird.</li>
</ul>
<p>Kosten für Umzüge aus privaten Motiven können steuerlich nicht abgezogen werden. Ersetzt der Arbeitgeber solche Kosten, so ist die Kostenübernahme als Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Der Rückumzug ist dann beruflich veranlasst, wenn</p>
<ul>
<li>der Arbeitnehmer nur befristet entsandt wurde oder</li>
<li>eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung beendet wird.</li>
</ul>
<p>Folgende Ausgaben können abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden:</p>
<p><strong>Beförderung des Umzugsgutes</strong></p>
<p>Abziehbar sind die Transportkosten. Dazu zählen auch nachgewiesene Zahlungen an private Helfer.</p>
<p><strong>Reisekosten</strong></p>
<p>Abziehbar sind folgende Reisekosten:</p>
<ul>
<li>Fahrtkosten (Flug, Bahn, PKW etc.)</li>
<li>Mehraufwendungen für Verpflegung (Pauschalbeträge)</li>
<li>Übernachtungskosten</li>
<li>andere Reisekosten</li>
</ul>
<p>Erstattungsfähig sind die Reisekosten für den Arbeitnehmer, die Kinder und alle zum Haushalt gehörende Personen.</p>
<p>Erstattet werden die beim Umzug selbst anfallenden Kosten. Sofern vorher zum neuen Arbeitsort gereist wird, um eine Wohnung zu suchen oder zu besichtigen, sind die Kosten für</p>
<ul>
<li>zwei Reisen abzugsfähig, wenn eine Person reist oder</li>
<li>eine Reise abzugsfähig, wenn zwei Personen reisen.</li>
</ul>
<p><strong>Mietentschädigung</strong></p>
<p>Abziehbar und erstattungsfähig ist die Miete für</p>
<ul>
<li>die alter Wohnung, wenn diese vor dem Umzugsdatum nicht gekündigt werden konnte oder</li>
<li>für die neue Wohnung, wenn diese schon vor dem Umzugsdatum gemietet werden musste (beispielsweise wegen notwendiger Renovierung).</li>
</ul>
<p><strong>Andere Umzugskosten</strong></p>
<p>Daneben sind weitere Kosten abzugs- oder erstattungsfähig. Hierunter fallen beispielsweise:</p>
<ul>
<li>Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung (nicht für die Anschaffung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung)</li>
<li>Umzugsbedingte zusätzliche Unterrichtskosten der Kinder</li>
</ul>
<p>Für andere Umzugskosten können Pauschalbeträge unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei ersetzt werden. Daneben können solche Aufwendungen auch gegen Einzelnachweis abgezogen oder ersetzt werden.</p>
<p><strong>Auslandsumzüge</strong></p>
<p>Auslandsumzüge sind</p>
<ul>
<li>Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie</li>
<li>Umzüge im Ausland.</li>
</ul>
<p>Keine Auslandsumzüge sind Umzüge  aus Anlass der Einstellung, Versetzung oder Abordnung im Inland, wenn die bisherige oder neue Wohnung im Ausland liegt. Wird beispielsweise ein ausländischer Staatsangehöriger von einer deutschen Gesellschaft im Inland beschäftigt und zieht dieser deshalb in das Inland, liegt kein Auslandsumzug vor.</p>
<p>Die Unterscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen bei Auslandsumzügen höher als bei Inlandsumzügen sind. Dabei gibt es verschiedene Pauschalen für:</p>
<ul>
<li>Auslandsumzüge außerhalb der EU</li>
<li>Auslandsumzüge in der EU</li>
<li>Rückumzüge aus dem Aus- in das Inland</li>
</ul>
<p><strong>Besteuerung beim Arbeitgeber</strong></p>
<p>Grundsätzlich stellen die erstatteten Umzugskosten beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Erstattungen steuerfrei zu behandeln sind oder dem Lohnsteuerabzug unterliegen.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann den Vorsteuerabzug aus der Erstattung von Umzugskosten vornehmen, wenn</p>
<ul>
<li>tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden,</li>
<li>ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und</li>
<li>diese Rechnungen auf den Arbeitgeber ausgestellt sind und deutsche Umsatzsteuer ausweisen.</li>
</ul>
<p>Ausländische Umsatzsteuer ist möglicherweise im Ausland erstattungsfähig.</p>
<p><strong>Autoren</strong>: <strong>Peter Scheller</strong> und <strong>Dorit Kullack-Westphal</strong></td>
<td valign="top"><strong>Employees can deduct relocation expenses from their taxable income if these costs are job or work-related. Alternatively, the employer may reimburse those expenses free of tax. If the employer does not reimburse all relocation expenses, the employee is entitled to deduct additional costs in his or her German income tax return.</strong>Relocation expenses are work-related if</p>
<ul>
<li>the distance between home and the workplace is significantly reduced. This is the case if daily travelling time in total is reduced by at least one hour</li>
<li>a new home is required because the employee is working for the first time</li>
<li>the relocation is caused by working for a new employer or taking a new profession or job</li>
<li>the relocation is in the predominant interest of the employer or</li>
<li>a work-related, so called double household, is set-up or terminated.</li>
</ul>
<p>Expenses for privately motivated relocations cannot be deducted for tax purposes. If an employer reimburses privately motivated expenses, this benefit will be subject to wage tax and social security contributions.</p>
<p>A relocation back home is work-related if</p>
<ul>
<li>the employee has been assigned for a fixed period of time or</li>
<li>a work-related, so called double household, is terminated.</li>
</ul>
<p>The following expenses can be deducted or reimbursed by the employer free of tax:</p>
<p><strong>Transport of household goods</strong></p>
<p>All expenses related to the transportation are deductable. This also applies for substantiated payments to privately supported individuals. The employer can reimburse these costs free of tax.</p>
<p><strong>Travelling costs</strong></p>
<p>The following expenses are deductable:</p>
<ul>
<li>costs of transport (flight, train, car etc.)</li>
<li>extra expenses for food and drink (flat-rate amounts / lump sums)</li>
<li>costs of accommodation</li>
<li>other travel-related expenses</li>
</ul>
<p>The employer can reimburse travelling costs of the employee, his or her children and other individuals who belong to the household.</p>
<p>The employer can reimburse costs directly related to the relocation. But, he can also reimburse costs for travelling to the new working place beforehand if the employee is searching for a new home or visiting a new flat. The employer can reimburse expenses for</p>
<ul>
<li>two journeys if only one person is travelling or</li>
<li>one journey if two persons are travelling.</li>
</ul>
<p><strong>Compensation for additional expenses in connection with rented homes</strong></p>
<p>The following rents are deductable and reimbursable for</p>
<ul>
<li>a flat or home if the rental contract cannot legally be cancelled before the relocation takes place or</li>
<li>the new flat, if this flat had to be rented before the relocation date (for example because of maintenance work).</li>
</ul>
<p><strong>Other relocation expenses</strong></p>
<p>Other expenses and costs are deductible or reimbursable. They are for example:</p>
<ul>
<li>broker fees for procuring a rented flat or home (this does not apply for the purchase of an own home or flat)</li>
<li>additional costs for educating children, if connected to the change of address</li>
</ul>
<p>Other relocation expenses can be deducted or reimbursed free of tax if certain requirements are met. It is possible to reimburse or deduct certain lump sums or actual costs, if documented.</p>
<p><strong>International relocation expenses</strong></p>
<p>International relocation expenses in this respect are</p>
<ul>
<li>relocation between Germany and another country and</li>
<li>relocation outside of Germany</li>
</ul>
<p>Relocation from another country to Germany connected with a new employment in or an assignment to Germany, are not considered to be an international relocation if the former or future home is situated abroad. For example: If a foreign citizen is employed by a German employer and therefore moves to Germany, this is not considered to be an international relocation.</p>
<p>The distinction between domestic and international relocation is of significance because relocation allowances and lump sums for international relocations are significantly higher than for domestic ones. There are various allowances and lump sums:</p>
<ul>
<li>international relocation outside of the EU</li>
<li>international relocation within the EU</li>
<li>relocation in connection with returning to Germany</li>
</ul>
<p><strong>Taxation of the employer</strong></p>
<p>Reimbursed relocation expenses are deductible as business expenses, regardless of the fact if reimbursements have been tax exempt or not.</p>
<p>The employer can credit input-VAT against his own VAT if</p>
<ul>
<li>actual costs have been reimbursed</li>
<li>invoices can be presented which are in line with legal requirements and</li>
<li>invoices show the employer as the recipient of the service and German VAT is shown on the invoice.</li>
</ul>
<p>Foreign VAT might be refundable abroad.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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