Mandantenbrief
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Februar 2012
Jeremias Gotthelf, eigentlich Albert Bitzius;
1797 - 1854, schweizerischer Schriftsteller und Erzähler
Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen
Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt,
wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge,
die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von mehr als 8.004 verfügen. Diese Einkünfte-
und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.
Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis
zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer
Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht
bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon
ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung
abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf
ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden
Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar
vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und
wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt.
Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in
einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen)
Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend
in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden
unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.
Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von
Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit
ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch
eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen
Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit
geringem Einkommen hiervon erfasst werden.
Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder
kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder
fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung
ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend
erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von
behinderten Kindern werden nicht verändert.
Der Einsatz des neuen Verfahrens zum Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nach einem Schreiben der
Finanzverwaltung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin bleiben die
Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der
Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag,
Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem
Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des
Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn
1.7.2011 eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt worden, muss
der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag
für den Lohnsteuerabzug 2012 auf das gesamte Kalenderjahr 2012
aufteilen.
Beispiel: Jahresfreibetrag 2011: 12.000 , gültig ab
1.7.2011 = 2.000 Monatsfreibetrag (1/6); Jahresfreibetrag 2012:
12.000 , gültig ab 1.1.2012 = 1.000 Monatsfreibetrag
(1/12)
Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das
Kalenderjahr 2012 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend,
kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung
2011 berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum
2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender
amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
- Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über
die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den
Lohnsteuerabzug" oder
- Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab
dem 1.1.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum
2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung
oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Finanzverwaltung will das Urteil über den entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht anwenden und hat es mit einem sog. "Nichtanwendungserlass"
belegt. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Für eine
eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der
Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der
Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur
Verfügung.
Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der
steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende
Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können
daher - nach Auffassung der Finanzverwaltung - grundsätzlich
Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden.
1. Arbeitnehmer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen
vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige
Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann
(Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere
regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die
Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und
einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für
die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen
einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der
dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer
betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
- arbeitstäglich,
- je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
- mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit tätig werden soll.
2. Selbstständige: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass auch ein Selbstständiger nur eine Betriebsstätte haben kann. Entsprechend ließ es die Aufwendungen für Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsstätten als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten zum steuerlichen Ansatz zu.
In seiner Begründung führt es aus, dass der BFH bereits mit Urteil vom 9.6.2011 entschieden habe, dass Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstätte haben können. Das trifft nach Auffassung des FG auch auf selbstständig Tätige zu. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.
Anmerkung: Das Finanzgericht ließ in seinem Urteil die Revision zu, die das Finanzamt zwischenzeitlich eingelegt hat.
