Steuertermine   

Auf dieser Seite weisen wir Sie
auf die wichtigsten Steuertermine hin.

Steuertermine für Januar 2010
Datum Steuern
11.1. (14.1.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Steuerabzug nach § 50a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 11/2009
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für Februar 2010
Datum Steuern
10.2. (15.2.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 12/2009 bzw. IV/2009
Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Monatszahlern
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
15.2. (18.2.) Gewerbesteuer
Grundsteuer
 
Steuertermine für März 2010
Datum Steuern
10.3. (15.3.) Einkommensteuer (I/2010)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer (I/2010)
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für I/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für April 2010
Datum Steuern
12.4. (15.4.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Steuerabzug nach § 50a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 2/2010
Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Quartalzahlern
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für Mai 2010
Datum Steuern
10.5. (14.5.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 3/2010 bzw. I/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
17.5. (20.5.) Gewerbesteuer
Grundsteuer
 
Steuertermine für Juni 2010
Datum Steuern
10.6. (14.6.) Einkommensteuer (II/2010)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 4/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für Juli 2010
Datum Steuern
1.7. (5.7.) Grundsteuer bei beantragter jährlicher Fälligkeit
 
12.7. (15.7.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 5/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für August 2010
Datum Steuern
10.8. (13.8.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 6/2010 bzw. II/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
16.8. (19.8.) Gewerbesteuer
Grundsteuer
 
Steuertermine für September 2010
Datum Steuern
10.9. (13.9.) Einkommensteuer (III/2010)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer (III/2010)
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 7/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für Oktober 2010
Datum Steuern
11.10. (14.10.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 8/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
Steuertermine für November 2010
Datum Steuern
10.11. (15.11.) Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 9/2010 bzw. III/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
 
15.11. (18.11.) Gewerbesteuer
Grundsteuer
 
Steuertermine für Dezember 2010
Datum Steuern
10.12. (13.12.) Einkommensteuer (IV/2010)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 10/2010
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer


Hinweise:

Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.

Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.

Diese Zahlungs-Schonfrist darf nicht mit der Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verwechselt werden. Die Abgabe-Schonfrist entfällt ab 2004 komplett (vgl. BMF-Schreiben vom 1.4.2003, IV D 2 - S 0323 - 8/03 = SIS 03 19 18). Dann droht bereits einen Tag nach dem Ende der Abgabefrist ein Verspätungszuschlag.

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1.1.2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird.





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